Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

i0 1863. 
sowie in Gesellschaftstheilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des 
Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden. 
Fünfter Titel. 
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte 
Art. 41. 
Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauftragt 
ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben 
und per procurn die Firma zu zeichnen, ist Prokurist. 
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als 
Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevoll- 
mächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, per procurn die Firma 
des Prinzipals zu zeichnen, geschehen. 
Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kol- 
lektiv-Prokura). 
Art. 42. 
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht- 
lichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes 
mit sich bringt, sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche Spezialvoll- 
macht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen und 
Bevollmächtigten. 
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er- 
mächtigt, wenn ihm diese Befugniß Lusonders erkheilt ist. 
Eine Beschränkung des r— tnn — (Art. 42) hat dritten Personen 
gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für ge- 
wisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter 
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt 
werden solle. 
Art. 44. 
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die 
Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namen beisügt.
	        
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