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sowie in Gesellschaftstheilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des
Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden.
Fünfter Titel.
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte
Art. 41.
Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauftragt
ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben
und per procurn die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als
Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevoll-
mächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, per procurn die Firma
des Prinzipals zu zeichnen, geschehen.
Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kol-
lektiv-Prokura).
Art. 42.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht-
lichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes
mit sich bringt, sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche Spezialvoll-
macht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen und
Bevollmächtigten.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er-
mächtigt, wenn ihm diese Befugniß Lusonders erkheilt ist.
Eine Beschränkung des r— tnn — (Art. 42) hat dritten Personen
gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für ge-
wisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt
werden solle.
Art. 44.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die
Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namen beisügt.