1863. 11
Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusatze ver-
sehenen Firmazeichnung seinen Namen beizufügen.
Art. 45.
Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in beglaubigter
Form beim Hamdelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Prekurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrist persönlich vor
dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44), oder die Zeichnung in beglaubigter
Form einzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch
Ordmungsstrafen anzuhalten.
(rt. 46.
Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen
und öfsentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur
dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es leßterem beim Abschlusse des Geschäfts
bekannt war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das
Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die
Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des Geschäfts weder
gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Art.
Wenn ein Prinzipal Jemanden Tuct rthellung der Prokura, sei es zum
Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschästen
oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevoll-
mächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen,
welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger
Geschäste gewöhnlich mit sich bringt.
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlich.
keiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn
ihm eine solche Befugniß besonders ertheitt ist.
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht
erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht