1863. 13
Art. 55.
Wer ein Handelsgeschäft als Prokurige oder als Handlungsbevollmächtigter
schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein
Handlungobevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht
überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte
kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Ersüllung belongen.
Diese Handlungspflicht tritt nicht ein, wenn der Drilte, ungeachtet er den
Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren
kannte, sich mit ihm eingelassen hat.
Art. 50.
Ein Prokurist oder ein zum Bekriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellier
Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigent
Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wem ihm bel
Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prekurist oder
Handiungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe,
und er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat
Uebertrilt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so
kann der Prinzipal Ersah des verursachten Schadens sordern. Auch muß sich der
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzlpals gefällen lassen,
daß die für seine RNechnung gemachten Geschäfte als jür Rechnung des Prinzipals
geschlossen angesehen werden.
Sechster Titel.
Von den Handlungsgehälfen.
Art. 57.
Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülsen (Handlungs-
diener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung
einer Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts,
nöthigeusalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt.
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Art. 58.
Ein Handlungsgehülse ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für
Rechnung des Prinzipals vorzunehmen,