Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

*s 1864. 
ob das Gewerbe in größerem Umfange und in solcher Weise betrieben wird, daß der 
Betrieb der allgemeinen Aufsassung gemäß nicht als ein handwerksmäßiger erscheint. 
5S. 3. 
Höker, Trödler, Hausirer, ingleichen Wirthe und Fuhrleute können die Ein- 
tragung in das Handelsregister verlangen, wenn sie durch ein Zeugniß des Verwallungs- 
amtes den Beweis liefern, daß sie ihre Gewerbe in einem größeren Umfange und in 
einer solchen Weise betreiben, daß sie nach der allgemeinen Anschauung den übrigen 
Kaufleuten gleichgestellt werden. 
Das Handelsgericht ist jedoch nicht befugt, diese Personen gegen ihren Willen 
zur Eintragung zu veranlassen. 
Betreibt eine der im Eingange genannten Personen neben dem bezeichneten Ge- 
schäfte noch ein anderes Gewerbe, so hat auf die durch letzteres begründete Befugniß 
und Verpflichtung zur Eintragung ins Handelsregister der sonstige Geschaftsbelrieb 
keinen Einfluß. 
8. 4. 
Ist das Handelsgericht im Betreff anderer als der in §. 2 und 3 genannten Per- 
sonen im Zweifel darüber, ob das Gewerbe derselben hinsichtlich der Betriebsart, der 
Gegenstände, aufwelche es sich bezieht, sowie des Umfanges der allgemeinen Anschauung 
nach den sonstigen unzweifelhaft kaufmännischen Gewerben gleichzustellen sei, so ist für 
die Befugniß und Verpflichtung, die Firma eintragen zu lassen, die Entscheidung des 
Verwaltungsamtes maßgebend. 
8. 5. 
Auf alle diejenigen Personen, im Betreff welcher ein Zweifel darũber entstehen 
kann, ob deren Firmen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden 
können und müssen (§§. 2 und 4), sowie auf diejenigen, deren Firmen nur unter 
besonderen Voraussetzungen zur Eintragung in das Handeleregister zugelassen werden 
(5. 4), finden die Bestimmungen des Handelsgesezbuches über Firmen, Handelsbücher 
und Prokura nur dann Anwendung, wenn deren Firmen thatsichlich in das Handels- 
register eingetragen sind. 
II. Von dem H#ndelsregißte. 
S. 6 
Die näheren Bestimmungen über die Fom und die Führung des Handelsregisters.
	        
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