Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 97 
sowie über die Veröffentlichung der Eintragungen werden in einer besondern Verordnung 
getroffen. 
8. 7. 
Jede zur Eintragung in das Handelsregister bestimmte Anmeldung muß auch in 
denjenigen Fällen, für welche das Handelsgesetzbuch dies nicht besonders vorschreibt, 
bei dem Gerichte, welchem die Führung des Handelsregisters obliegt, entweder persönlich 
bewirkt oder in der Form einer gerichtlichen vder notariellen Urkunde eingereicht werden. 
Auch müssen alle Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag zu bewirken, 
insoweit das Handelsgesetzbuch nicht etwas anderes anordnet, die Eigenschaft öfsentlicher 
Urkunden haben. 
. §.8. 
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die Betheiligten zur Befolgung der die Anmeldung zum Behuf der Eintragung in das 
Handelsregister betreffenden Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzu- 
halten sind, diesen Vorschristen, sowie den Bestimmungen des §. 7 innerhalb vier 
Wochen nach Einkritt des Falles nachzukommen unterläßt und nicht darzuthun vermag, 
daß ihn hierbei kein Verschulden trifft, verfällt, ohne daß es einer vorhergehenden 
Androhung bedarf, in eine Strafe von 1 Fl. 45 Kr. bis 17 Fl. 30 Kr. = 1 bis 10 
Thalern. In den Fällen der S§. 2—4 beginnt der Lauf der vienvöchigen Frist mit 
der endgiltigen Entscheidung der Verwaltungs-Behörde. Als endgiltig ist eine solche 
Entscheidung anzusehen, wenn gegen dieselbe binnen 10 Tagen nach ihrer Bekannt- 
machung kein Returs an die obere Verwaltungsbehörde eingelegt worden oder wenn sie 
von letzterer selbst erfolgt ist. 
Das Handelsgericht hat bei Erkennung der Strafe dem Betheiligten für den Fall, 
daß er binnen einer bestimmten Frist die Anmeldung nicht ordnungsmäßig nachholt, 
eine höhere Geldstrase anzudrohen und damit so lange fortzufahren, bis die gesehliche 
Anordnung befolgt oder deren Voraussetzung weggefallen ist. 
Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je 350 Fl. = 200 Thalern angedroht 
und verhängt werden. 
8. 9. 
An das im §. 8 beslimmte höchste Maaß der Ordnungsstrafen ist das Handels- 
gericht auch in dem Falle des Art. 26 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches gebunden. 
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