mM. Von den Handelsbüchern.
8. 10.
Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher eines Kaufmanns liefern bei Streitig-
keiten über Handelssachen einem Richtkaufmann gegenüber weniger als halben Beweis.
Das bisherige über bie Beweiskraft der Handelsbücher und deren Voraussetzungen
geltende Recht ist aufgehoben.
IV. Von den Handelsmäklern.
8. 11.
Die Staats-Regierung kann, wenn sich das Bedürfniß hierzu herausstellen sollte,
durch Verordnung bestimmen, daß an einzelnen Orten Handelsmäkler amtlich zu bestellen
und zu vereidigen sind (Art. 66 des Handelsgesetzbuches).
Auf diese Handelsmäkler finden die Bestimmungen des siebenten Titels des ersten
Buches des Handelsgesetzbuches Anwendung.
Der Landesgesebgebung bleibt vorbehalten, diese Bestimmungen erforderlichen
Falles nach Maßgabe des Art. 84 des Hawelsgesehbuches zu ergänzen und abzuändern.
V. Von den Handelsgesellschaften.
12.
Eigenthum an Grundstücken, Pfandrechte, sowie überhaupt alle der Eintragung
in öffentliche Bücher sshigen Rechte, welche zu dem Vermögen einer Handels-Gesell-
schaft gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Commanditgesellschaft, eine Com-
manditgesellschaft auf Actien, eine Actiengesellschaft, werden auf den Namen der Gesell-
schaft in die zur Eintragung dieser Rechte bestimmten Bücher eingetragen.
Der Eintrag darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister nachgewiesen ist.
In dem Eintrage ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Sitz#
hat und, falls die Sache zu einer Zweigniederlassung der Gesellschaft gehört, auch der
Ort, wo diese Zweigniederlassung ihren Siß hat, anzugeben.
Die Namen der einzelnen Gesellschafter werden nicht eingetragen (s.jedoch §. 14).
Spätere Aenderungen in Bezug auf die Firma oder den Sih der Gesellschaft oder
der Zweigniederlassung werden, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind, auf
Antrag der Gesellschaft auch in dem betrefsenden Buche vermerkt.