1864. vo
« 8. 13.
Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft über eines der im Ein-
hange des K. 12 bezeichneten Rechte erfolgt ist, in das betreffende öffentliche Buch
eingetragen werden, so genügt zur Fesistellung der Befugniß desjenigen, welcher im
Namen der Gesellschaft versügt hat, der Nachweis aus dem Handelsregister, daß derselbe
zur Zeit jener Versügung zu der Gesellschaft in einem Verhälmiß gestanden hat, wodurch
er nach den Bestimmungen des Handelsgesehbuches befugt war, in der geschehenen Art
im Namen der Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte zu versügen.
ie Nachweisungen aus dem Handelsregister werden durch Beurkundungen des
Handelsgerichtes geliefert, welches das Handelsregister führt.
8. 14.
Es ist der Gesellschaft, auf deren Firma eines der im Eingange des §. 12 erwähnten
Rechte eingetragen ist, jederzeit gestattet, auf Grund einer Nachweisung aus dem
Handelsregister die Namen derjenigen Personen, welche als von der Geschäftsführung
nicht ausgeschlossene offene oder persönlich haftende Gesellschafter, als Liquidatoren oder
als Mitglieder des Vorslandes zur Disposition über das Gesellschaftsvermögen befugt
sind, eintragen zu lassen.
Ist diese Eintragung erfolgt, so sind die Eingetragenen so lange als geschäfts-
führende Gesellschafter, als Liquidatoren oder als Mitglieder des Vorstandes zur Dispo-
sition über das betreffende Recht ausschließlich legitimirt, bis auf Grund einer neuen
Nachweisung aus dem Handelsregister ihre Namen gelöscht oder andere Personen als
Vertreter der Gesellschaft eingetragen sind.
8. 15.
Wenn und soweit die im Eingange des §. 12 erwähnten Rechte in besondere dafür
bestimmte Bücher wegen deren Mangels nicht eingetragen werden können, so sind unter
den Voraussetzungen der vorstehenden Is. 12— 14 und unter Befolgung der daselbst
enthaltenen näheren Bestimmungen die Erwerbs= und sonstigen Urkunden auf den
Namen der Gesellschaft auszustellen und die späteren Aenderungen, soweit sic nach
S§. 12 — 14 in die öffentlichen Bücher einzutragen sein würden, auf diesen Urkunden
zu vermerken.
Ueber das Vermögen einer jeden Handelsgesellschaft ist der Concurs zu erkennen,