Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. vo 
« 8. 13. 
Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft über eines der im Ein- 
hange des K. 12 bezeichneten Rechte erfolgt ist, in das betreffende öffentliche Buch 
eingetragen werden, so genügt zur Fesistellung der Befugniß desjenigen, welcher im 
Namen der Gesellschaft versügt hat, der Nachweis aus dem Handelsregister, daß derselbe 
zur Zeit jener Versügung zu der Gesellschaft in einem Verhälmiß gestanden hat, wodurch 
er nach den Bestimmungen des Handelsgesehbuches befugt war, in der geschehenen Art 
im Namen der Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte zu versügen. 
ie Nachweisungen aus dem Handelsregister werden durch Beurkundungen des 
Handelsgerichtes geliefert, welches das Handelsregister führt. 
8. 14. 
Es ist der Gesellschaft, auf deren Firma eines der im Eingange des §. 12 erwähnten 
Rechte eingetragen ist, jederzeit gestattet, auf Grund einer Nachweisung aus dem 
Handelsregister die Namen derjenigen Personen, welche als von der Geschäftsführung 
nicht ausgeschlossene offene oder persönlich haftende Gesellschafter, als Liquidatoren oder 
als Mitglieder des Vorslandes zur Disposition über das Gesellschaftsvermögen befugt 
sind, eintragen zu lassen. 
Ist diese Eintragung erfolgt, so sind die Eingetragenen so lange als geschäfts- 
führende Gesellschafter, als Liquidatoren oder als Mitglieder des Vorstandes zur Dispo- 
sition über das betreffende Recht ausschließlich legitimirt, bis auf Grund einer neuen 
Nachweisung aus dem Handelsregister ihre Namen gelöscht oder andere Personen als 
Vertreter der Gesellschaft eingetragen sind. 
8. 15. 
Wenn und soweit die im Eingange des §. 12 erwähnten Rechte in besondere dafür 
bestimmte Bücher wegen deren Mangels nicht eingetragen werden können, so sind unter 
den Voraussetzungen der vorstehenden Is. 12— 14 und unter Befolgung der daselbst 
enthaltenen näheren Bestimmungen die Erwerbs= und sonstigen Urkunden auf den 
Namen der Gesellschaft auszustellen und die späteren Aenderungen, soweit sic nach 
S§. 12 — 14 in die öffentlichen Bücher einzutragen sein würden, auf diesen Urkunden 
zu vermerken. 
Ueber das Vermögen einer jeden Handelsgesellschaft ist der Concurs zu erkennen,
	        
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