Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 101 
5 Die siese wird von dem Handelsgerichte ohne Betheiligung der Staatsanwalt= 
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Die in diesen KG. erkannten Ordnungsstrafen werden durch die etwa daneben ver- 
wirkten Criminalstrafen nicht ausgeschlossen. 
§S. 20. 
Für die Akiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in 
Handelsgeschäften besteht, gelten folgende Bestimmungen: 
1) Unter der in den Artt. 208, 214, 242,247 und 248 des Handelsgesetzbuches 
für erforderlich erklärten staatlichen Genchmigung ist die landesherrliche Genehmigung 
zu verstehen. 
2) Unter der in Art. 240 des Handelsgesezbuches envähnten Werwaltungsbehörde 
ist das Verwaltungsamt zu verstehen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
3) Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung ist der Gesellschaftsvertrag seinem 
vollen Inhalte nach nebst der Genehmigungsurkunde in die Gesetzsammlung aufzunehmen. 
Dasselbe gilt von jeder Abändernng oder Verlängerung des Gesellschaftsvertrages. Die 
in dem Handelsgesetzbuche über die Veröffentlichung der Einträge im Handelsregister 
enthaltenen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
4) Insoweit nicht bei Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung die Zurück- 
ziehung derselben vorbehalten worden ist, kann diese Zurückziehung nur aus Gründen 
des Gemeinwohls und zwar nur gegen Entschädigung aller Betheiligten geschehen. 
Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Richter. 
5) Die nach den Artikeln 227 und 230 des Handelsgesetzbuches dem Vorstande 
einer Aktiengesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben erstreckt sich auch 
auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach dem sonstigen Rechte 
eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
8. 21. 
Die Bestimmungen des 8. 20 unter Nr. 1. 3. 4. gelten auch für Commanditgesell- 
schaften auf Actien. 
VI. Von den Hendelsgeschäften. 
Durch Art. 295 des Puemin werden die Bestimmungen über den gegen 
einen Schuldschein oder eine Quittung zu erbringenden Beweis nicht berührt.
	        
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