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Unterpfands-, Grund= und Kataster-Behörden, sowie über die außer den eigentlichen
Proceßkosten in Handelssachen anzusetzenden Sporteln und Gebühren werden in beson-
deren Verordnungen die erforderlichen Bestimmungen getroffen.
VII. Allgemeine Bestimmung.
8. 34.
Unter der im Handelsgesetzbuche gebrauchten Bezeichnung „Landesgesetze“ ist
das neben dem Handelsgesetzbuche im Fürstenthume geltende Recht zu verstehen.
L. — Bestlinmungen.
Die in dem *J7 ISLebOn. Bersihengeseinen (Artt. 146 —149,
172, 349, Abs. 2, 386, Abs. 1 und 2, 408, Abs. 3) beginnen für solche Klagen,
welche schon vor dem Tage, an welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft tritt, begründet
waren, mit diesem Tage.
Wird vor Ablauf dieser Verjährungszeit eine zur Zeit des Inkrafttretens des
Handelsgesetzbuches nach dem bisherigen Rechte bereits begonnene Verjährung vollendet,
so ist diese Verjährung entscheidend.
F. 36.
Die Vorschriften des Handelsgesebbuches, welche die Rechte der Gläubiger für
den Fall des Concurses ordnen, finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in
welchen der Concurs bereirs vor dem Tage, an welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft
tritt, eröffnet worden ist.
S. 37.
Die Vorschristen des Handelsgesetzbuches und des gegenwärtigen Gesetzes, gemäß
welchen die Handelsfirmen und die Handelsgesellschaften, sowie die Vorsteher der
Aktiengesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und die Firmen
und Unterschriften vor dem Hawelsgerichte gezeichnet oder die Zeichnungen in beglau-
bigker Form eingereicht werden sollen, sind auch von den Kaufleuten und Handelsgesell-
schaften, welche bereits vor dem Tage, an welchem das Handelsgesehbuch in Kraft
tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, zu befolgen. Dies gilt auch für den
Fall, daß eine Gesellschaft in Liquidation begriffen ist; desgleichen auch für diejenigen
Thatsachen, welche schon in andern Regissern eingetragen oder amtlich veröffentlicht sind.