Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 105 
F. 38. 
Mit dem Tage, an welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft tritt, ireten auch im 
Betreff der schon vorher vorhandenen Thatsachen alle Rechtswirkungen in Krast, welche 
das Handelsgesetzbuch an die erfolgte oder unterlassene Eintragung in das Handels- 
register und die erfolgte oder unterlassene Bekanntmachung dieser Eintragung knüpft. 
8. 39. 
Auch die übrigen Vorschristen des Handelsgesetbuches über die Firmen haben für 
die Kaufleute und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage, an welchem 
das Handelsgesetzbuch in Kraft trilt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen halten, Geltung. 
Jedoch kann eine vor jenem Tage nach dem bisherigen Rechte nicht widerrechtlich 
Feführte Firma auch dann fortgeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Artt. 16, 
17, 18, 20, 21, Abs. 2 und 251 des Handelsgesetzbuches nicht entspricht, sofern 
dieselbe vor jenem Tage zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist. 
War eine, vor dem Tage, an welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft riitt, 
geführte Firma nach dem bisherigen Rechte widerrechtlich geführt worden, so ist die 
Eintragung derselben zu verweigern und es finden im Betreff derselben die Bestimmungen 
der Antt. 26, Abs. 2 und 27 des Handelsgesetzbuches Amvendung. 
S. 40. 
Eine nach dem bisherigen Rechte gültig errichtete Actiengesellschaft oder Comman= 
ditgesellschaft auf Actien, welche bereits vor dem Tage, an welchem das Handelogesetz- 
buch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hat, wird in das Handelsregister 
eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nichk rfüllt sein, welche das Handelsgesetzbuch 
für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und weschen nach den Vorschriften 
desselben genügt sein muß, bevor die Eintragung der Gesellschaft geschehen kann. 
Ist der Gesellschaftsvertrag und die landesherrliche Genehmigung bereits in der 
Gesetzsammlung oder in anderer Weise amtlich publieirt, so genügt statt der Vorlage 
des Originals beider Urkunden die Bezugnahme auf die bereits erfolgte Publication. 
und die nochmalige Publication in der Gesetzsammlung unterbleibt. 
S. 41. 
Sind die zur Geschästsführung befugten Mitglieder einer offenen Handelsgesell- 
schaft, einer Commanditgesellschaft oder einer Commanditgesellschaft auf Actien, welche 
schon vor dem Tage, an welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft trilt, ihren Geschäfts- 
betrieb begonnen hatte, durch den Gesellschaftsvertrag oder einen andern vor jenem 
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