Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 7 
Artikel 3. 
Es sollen keinem Artikel, welcher Boden- oder Gewerbs-Erzeugniß der Republik 
Clili ist, andere oder höhere Zölle bei der Einfuhr in die Staaten des Zollvereines, 
und es sollen keinem Artikel, welcher Boden, oder Gewerbs-Erzeugniß der Zollvereins- 
Staaten ist, andere oder höhere Zölle bei der Einfuhr in die Gebiete der Republik 
Chili auferlegt werden, als jetzt oder künftig von dergleichen Artikeln, welche das. Bodeu- 
oder Gewerbs-Erzeugniß irgend eines fremden Landes sind, entrichtet werden. 
Ebensowenig sollen andere oder höhere Zölle oder Abgaben in den Besitzungen 
oder Gebieten eines der vertragenden Theile auf die Ausfuhr irgend eines Artikels 
nach den Besitzungen oder Gebieten des anderen gelegt werden, als diejenigen, 
welche jetzt oder künftig auf die Ausfuhr des gleichen Artikels nach irgend einem 
anderen fremden Lande gelegt werden. Es soll kein Verbot auf die Einfuhr irgend 
eines Boden= oder Gewerbs-Erzeugnisses der Gebiete eines der beiden vertra- 
genden Theile in die Gebiete des anderen gelegt werden, welches sich nicht gleich- 
mäßig auf die Einfuhr derselben Boden-- oder Gewerbs-Erzeugnisse irgend eines 
anderen Landes erstreckt; auch soll kein Verbot auf die Ausfuhr irgend eines Artikels 
aus den Gebieten des einen der beiden vertragenden Theile nach den Gebieten des 
anderen gelegt werden, welches sich nicht gleichmäßig auf die Ausfuhr desselben Artikels 
nach den Gebieten aller anderen Nationen erstreckt. « 
Artikel 4. 
Es sollen in den Häfen eines jeden der beiden vertragenden Theile den Schiffen 
des anderen Landes, ohne Unterschied, von welchem Orte sie kommen, keine Tonnen-, 
Hafen-, Lootsen-, Leuchtfeuer-, Quarantaine oder andere ähnliche oder entsprechende 
Abgaben irgend welcher Art oder Benenmung, gleichviel, ob solche im Namen oder 
zum Vortheil der Regierung, öffentlicher Beamten, Korporationen oder irgend welcher 
Anstalt erhoben werden, auferlegt werden, welche nicht in gleichem Falle den ein- 
heimischen Schiffen auferlegt werden; und es sollen in keinem der vertragenden Staaten 
irgend welche Zölle, Lasten, Beschränkungen oder Verbote den in Schiffen des einen 
Landes nach dem anderen eingeführten oder von da ausgeführten Waaren auferlegt 
werden, welche nicht gleichmäßig solchen Waaren auferlegt werden, die in einheimischen 
Schiffen ein= oder ausgeführt werden. Ingleichen sollen dieselben Rückzölle, Bonifika= 
tionen, Befreiungen oder Begünstigungen, welche den in Nationol-Schiffen ein= oder
	        
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