Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

los 1864. 
Jeder Eintrag beginnt mit der Angabe des Tages, Monats und Jahres, an 
welchem derselbe erfolgt. 
Die Unterlagen, auf welche sich die Einkräge gründen, sind zu besonderen Acten 
(Firmenacten) zu nehmen; auch muß bei jedem Einkrage die Actenstelle augegeben 
werden, an welcher die Unterlagen sich befinden. 
8. 4. 
Jeder Eintrag ist mit Bemerkung der ihm im Handelsregister zu gebenden Stelle 
in den Firmenacten zu concipiren, jedoch so, daß das Datum des Eintrags offen 
gelassen wird. 
Nach diesem Concepte besorgt der mit der Führung des Handelsregisters beauf- 
tragte Beamte den Eintrag, fügt sodann eine Verweisung auf die Actenstelle, wo die 
Eintragsverfügung sich befindet, bei, trägt das Datum, welches der Eintrag im 
Handelsregister erhalten hat, im Concepte nach und versieht letzteres mit der Bemerkung 
der erfolgten Einzeichnung unter Angabe der Stelle des Handelsregisters, wo der 
Eintrag zu finden ist. 
8. 5. 
Die Firmen, desgleichen die Namen der Inhaber, der Procuristen, der Mitglieder 
des Vorstandes einer Ackiengesellschaft und der Liquidatoren sind in den betreffenden 
Einträgen mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. 
8. 6. 
Die erste Rubrik eines jeden Foliums enthält die Ueberschrift 
Trma. “ 
4 
Bei dem Eintrage einer Commanditgesellschaft auf Uctien, sowie einer Aktien- 
gesellschaft wird der Gesellschaftsvertrag, nicht minder die Genehmigungsurkunde 
(Artt. 176 und 210 des Handelsgesetzbuches), welche Urkunden zu den Firmenacten zu 
nehmen sind, unter Verweisung auf die betreffende Stelle dieser Acten in der ersten 
Rubrik des Handelsregisters angeführt. 
Ebenso ist bei einer späteren Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu verfahren. 
8. 7. 
Die zweite Rubrik erhalt die Ueberschrift 
„Inhaber.“
	        
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