Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

110 1864. 
8. 11. 
Außer den nach Art. 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches auf Erfordern zu erthei- 
lenden Abschriften hat das Gericht auf Verlangen über jede Eintragung in das Handels- 
register ein deren Inhalt bezeugendes Attest auszustellen. 
Ein solches Attest ist jedesmal zugleich darauf zu erstrecken, ob und in wiesern eine 
die Wirksamkeit der Eintragung berührende Thatsache eingetragen ist. 
Findet sich eine solche Thatsache eingetragen, so ist der vollständige Inhalt des 
dieselbe betreffenden Eintrags in das Attest mit aufzunehmen. 
8. 12. 
Für das Handelsregister eines jeden Gerichtsbezirkes ist ein besonderes genaues 
alphabetisches Namensregister zu führen, wobei die Vorschristen in §. 37 der Aus- 
führungs-Verordnung zum Gesetze über die Verbesserung des Hypothekenwesens, inso- 
weit dies nach den besonderen Verhältnissen überhaupt geschehen kann, Anwendung zu 
erleiden haben. 
Transtitorische Desttmongenn 
Die Anlegung und Eröffnung der —lne erfolgt sofort nach Publication 
dieser Verordnung dergestalt, daß beim Eintritt der Wirksamkeit des Handelsgesetz- 
buches die zu dieser Zeit bestehenden, der Eintragung bedürfenden, Thatsachen bereits 
eingetragen sind. 
Zu diefem Zwecke hat jedes Einzelgericht mittelst einer in dem amtlichen Nach- 
richtsblatte zu erlassenden Bekanntmachung die Inhaber der in seinem Bezirke bereits 
bestehenden, in Gemäßheit der Vorschriften des Handelsgesehbbuches sowie des Ein- 
sührungsgesehes der Eintragung unterworfenen, kaufmännischen Geschäfte aufzufordern, 
binnen einer von Zeit dieser Bekanntmachung an zu berechnenden sechswöchigen Frist 
bei Vermeidung einer Strafe von 1 Fl. 45 Kr. — 17 Fl. 30 Kr. = 1— 10 Thlr. die 
vorschriftsmäßigen Anmeldungen in Bezug auf die Firmen, deren Inhaber und Ver- 
treter zu bewirken. 
S. 14. 
Bei diesen Anmeldungen, dem darauf einzuleitenden Verfahren und den dies- 
fallsigen Eintragungen sind die einschlagenden Bestimmungen des Handelsgesehbuches, 
des Einführungsgesetzes und dieser Verordnung zu befolgen.
	        
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