112 1864.
8. 109.
In den Fällen der 88. 41 und 42 des Einfũhrungögesehes ist die rechtzeitig ange-
meldete Beschränkung mittelst für sich bestehenden Eintrags im Handelsregister zu
vermerken und in der nach §F. 17 Absatz 3 zu erlassenden Bekanntmachung zu erwähnen.
Bei Eintragung der nach §. 40 des Einführungsgesetzes zu beurtheilenden Han-
delsgesellschaften ist unmittelbar unter dem Eintrage der Firma zusäßlich zu bemerken,
daß die Gesellschaft nach jenem Paragraphen zu beurtheilen sei, und dessen bei der
Bekanntmachung ebenfalls zu gedenken.
§. 20.
Auch in Handelssachen kommen die Vorschriften des Sportelgesetzes vom 4. März
1859 (Ges. Samml. 1859 S. 27) sowie des Gesetzes über den Ansatz und die Erhe-
bung der Gebühren der Rechtsanwälte vom 25. März 1859 (Ges. Samml. 1859
S. 81) im Allgemeinen zur Anwendung.
Im Einzelnen wird Folgendes bestimmt:
1) Für die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Commanditgesellschaft
auf Actien oder einer Actiengesellschaft (Ant. 174 und 208 des Handelsgesetzbuches)
greifen die im §. 64 unter Nr. 2 des angezogenen Sportelgesetzes normirten Sportel-
ansätze Platz.
2) Für die nach Artt. 198, 203, 214, 247 und 248 des Handelsgesehbuches
erforderliche staatliche Genehmigung zu Abänderungen des Gesellschaftsvertrags bei
Gesellschaften der sub 1 erwähnten Ark ist die Hälfte der bei der Errichtung liquidirten
Ansätze zu berechnen.
3) Für die Annahme einer Anmeldung, die Eintragung in das andelenuu#er,
öffentliche Bekanntmachung, jedoch ausschließlich etwaniger weiterer Verhandlungen
sind neben den baaren Verlägen je nach dem Umfange der Mühewaltung und der
Größe des Handelsgeschäfts
1 Fl. 10 Kr. bis 8 Fl. 45 Kr. = 20 Sgr. bis 5 Tblr.
an Gerichtssporteln zu erheben.
4) Für die Nachtragung und Löschung späterer Aenderungen in Bezug auf die
Firma oder den Sitz einer Gesellschaft (§F. 12 Abs. 5 des Einführungsgesetzes), sowie
für die Einziehung und Löschung disponirender Gesellschafter (§. 14 des Einführungs-
gesetzes) in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher, Acten und Urkunden (§. 15