Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

s 1864. 
ausgeführten Waaren bewilligt werden, bei der Einfuhr oder Ausfuhr in den Schiffen 
des anderen vertragenden Theiles gewährt werden. 
Artikel 5. 
Es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Arlikels, dessen Einfuhr 
nach den Gebieten der Nepublik Chili jetzt oder künftig geseplich erlanbt ist, bezahlt 
werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Zollvereine gehörigen 
Staates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen dieselben Zölle von der 
Einfuhr eines jeden Artikels, dessen Einfuhr nach den Gebieten des Zollvereines jetzt 
oder künftig gesetzlich erlaubt ist, bezahlt werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den 
Schiffen eines zum Zollvereine gehörigen Staates vder in Chilenischen Schissen erfolgt. 
Es sollen dieselben Zölle bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt 
werden bei der Ausfuhr eines jeden Artikels, dessen Ausfuhr aus der Rerublik Chili 
jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schiffen eines zum 
ollvereine gehörigen Staates, oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen 
bieselben Zölle bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden, bei 
der Ausfuhr eines jeden Artikels, dessen Ausfuhr aus den Gebieten ded Zollvereines 
jetzt oder künftig gesehlich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schissen eines 
Zollvereins-Staates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt. 
rtikel 6. 
Die Staaten des Zollvereines und die Republik Chili kommen dahin überein, 
daß jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Handels oder Schiff- 
fahrts-Angelegenheiten, welche einer von ihnen den Unterthanen oder Bürgern irgend 
eines anderen Staates gegenwärkig bereits zugestanden hat oder künftig zugestehen 
möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Unterthanen oder Bürger 
des anderen Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zu- 
geständniß zu Gunsten jenes anderen Staates unentgeltlich gemacht ist, oder gegen 
Gewährung einer Entschädigung von möglichst gleichem Werthe, wenn das Zugeständ- 
niß bedingungsweise erfolgt war. 
4 Artikel 7. 
Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollbereins-Staaken als Schiffe dĩeset 
Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesehen der Republik Chili als Chilenische 
anzusehen sind, sollen für die Zwecke dieses Vertrages als Schiffe des Bollvereines 
und resp. Chili's betrachtet werden.
	        
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