s 1864.
ausgeführten Waaren bewilligt werden, bei der Einfuhr oder Ausfuhr in den Schiffen
des anderen vertragenden Theiles gewährt werden.
Artikel 5.
Es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Arlikels, dessen Einfuhr
nach den Gebieten der Nepublik Chili jetzt oder künftig geseplich erlanbt ist, bezahlt
werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Zollvereine gehörigen
Staates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen dieselben Zölle von der
Einfuhr eines jeden Artikels, dessen Einfuhr nach den Gebieten des Zollvereines jetzt
oder künftig gesetzlich erlaubt ist, bezahlt werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den
Schiffen eines zum Zollvereine gehörigen Staates vder in Chilenischen Schissen erfolgt.
Es sollen dieselben Zölle bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt
werden bei der Ausfuhr eines jeden Artikels, dessen Ausfuhr aus der Rerublik Chili
jetzt oder künftig gesetzlich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schiffen eines zum
ollvereine gehörigen Staates, oder in Chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen
bieselben Zölle bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden, bei
der Ausfuhr eines jeden Artikels, dessen Ausfuhr aus den Gebieten ded Zollvereines
jetzt oder künftig gesehlich erlaubt ist, gleichviel, ob diese Ausfuhr in Schissen eines
Zollvereins-Staates oder in Chilenischen Schiffen erfolgt.
rtikel 6.
Die Staaten des Zollvereines und die Republik Chili kommen dahin überein,
daß jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Handels oder Schiff-
fahrts-Angelegenheiten, welche einer von ihnen den Unterthanen oder Bürgern irgend
eines anderen Staates gegenwärkig bereits zugestanden hat oder künftig zugestehen
möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Unterthanen oder Bürger
des anderen Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zu-
geständniß zu Gunsten jenes anderen Staates unentgeltlich gemacht ist, oder gegen
Gewährung einer Entschädigung von möglichst gleichem Werthe, wenn das Zugeständ-
niß bedingungsweise erfolgt war.
4 Artikel 7.
Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollbereins-Staaken als Schiffe dĩeset
Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesehen der Republik Chili als Chilenische
anzusehen sind, sollen für die Zwecke dieses Vertrages als Schiffe des Bollvereines
und resp. Chili's betrachtet werden.