Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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ein, bei ihnen aufliegendes, den Steueraufsichtsbeamten zugängliches Verzeichniß 
einzutragen, auch ist dem Ortsvorstande von jedem einzelnen Falle der Haustrunk- 
bereitung vorher unter Angabe der Tageszeit und Malzschrsotmenge Anzeige zu machen. 
Rücksichtlich der Tagesstunden, zu welchen die Haustrunkbereitung vorgenommen werden 
darf, sind die Bestimmungen in §. 7, rücksichtlich des Zeitraumes aber, welcher zwischen 
der Anzeige beim Ortsvorstande und dem Beginn der Haustrmnbereitung zu liegen hat, 
die Bestimmungen in §. 5 der Ordnung zum Braumalzsteuergesetz maßgebend. 
4) Die Ortsvorstände haben den Betrieb der Kesselbierbrauereien nach näherer 
Awmweisung der Steuerhebestelle ihres Bezirks zu überwachen und über die bei ihnen 
darüber eingehenden Betriebs-Anzeigen der Landwirthe ein Register zu führen, wozu 
ihnen die nöthigen Formnlare geliefert werden. 
5) Die Landwirthe, welchen die Kess elbierbereltung gestattet wird, haben den 
Ortsorständen für die ihnen übertragene Ueberwachung der Han runkbemtung auf 
, ihrer desfallsigen Mit welche nöthigen- 
falls durch die VBezirkssteuerhebestelle auf Antrag der Betheiligten näher zu bestimmen 
und festzusetzen ist, zu leisten. « 
6) In den Städten Rudolstadt, Frankenhausen, Königsee, Stadtilm und Leuten- 
berg ist die unter Nummer 3 angeordnete Anzeige der einzelnen Fälle der Haustrunk. 
bereitung bei den Fürstl. Rent- und Steuer-Aemtern zu bewirken, die Aufsicht über 
die Kesselbierbrauereien aber von den Steueraufsehern zu übernehmen und es kommen 
die unter Nummer 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen in Wegfall. 
7) Diejenigen Landwirthe, welche von der obigen Vergünstigung noch imlaufenden 
Jahre Gebrauch zu machen wünschen, haben sich dieserhalb längstens bis zum 31. Juli 
d. J. bei der Steuerhebestelle ihres Bezirks unter Angabe der Menge des zu ver- 
brauchenden Malzschrootes und des Umfanges ihres Hausstandes anzumelden. 
8) Die Steuerhebestellen haben rücksichtlich der bei ihnen eingehenden Anmel- 
dungen nach §. 19 der Instruction zur Erhebung und Controlirung der Braumazsteuer 
mit der Modification zu verfahren, daß die von jetzt an erfolgenden Anmeldungen am 
Schlusse jeder Woche zur Feststellung an das Fürstl. Finanzcollegium mittelst Berichts 
einzusenden sind und hiermit bis nach Ablauf des nächsten Monals Juli forlzufahren ist. 
9) Bei dem Fürstl. Finanzcollegium werden diese Anmeldungen schleunigst geprüft, 
festgestellt und an die Steuerhebestellen zurückgegeben werden, worauf Seitens dieser 
letzteren wegen Erhebung und Buchung der Gefälle und Ausfertigung der Erlaubniß-
	        
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