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wie die elnheimischenlUnterthanen und Bürger genießen, und sie sollen in keinem Falle
mit anderen oder böheren Auflagen oder Abgaben belastet werden, als diejenigen,
welche jetzt oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Bürgern erhoben werden,
wobei sie jedoch den örtlichen Gesetzen und Verordnungen solcher Gebiete und J#
sibungen unterworfen bleiben.
Artikel 11.
Falls ein Unterthan oder Bürger des einen der vertragenden Theile in den Be-
sibuungen oder Gebieten des anderen ohne letzten Willen oder Testament verstorben und
keine, nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Todesfall Statt gefunden hat,
gesehlich zur Erbfolge berechtigte Person sich gemeldet haben sollte, soll der General-
Consul, Consul oder Vice-Consul der Nation, welcher der Verstorbene angehörte,
soweit die Gesetze des Landes dieses gestatten, der gesetzliche Vertreter seiner bei der
Erbschaft etwa betheiligten Landsleute sein; und der Consul soll in solcher Vertretung,
soweit die Gesetze des Landes dieses gestatten, alle Rechte ausüben, welche die gesetzlich
zur Erbschaft berechtigte Person ausüben könnte, ausgenommen das Recht, Gelder
oder Effekten anzunehmen, wozu immer eine besondere Ermächtigung erforderlich sein
soll; diese Gelder oder Effekten sollen mittlerweile nach dem Einvernehmen des Consuls
und der örtlichen Behörden in die Hände einer dritten Person niedergelegt werden. Be-
steht der Nachlaß in Grundstücken, so sollen die Rechte der Betheiligten nach Maßgabe
der hinsichtlich der Fremden in jedem Lande geltenden Gesetze geregelt werden.
Artikel 12.
Die in der Republik Chili wohnhaften Unterthanen eines zum gZollvereine ge-
hörigen Staates und die in einem zum Zollvereine gehörigen Staate wohnhaften Bürger
der Republik Chili sollen von allem zwangsweisen Mililär-Dienste zur See oder zu
Lande und von allen Zwangsanlehen oder militärischen Anforderungen- oder Nequisi-
tionen befreit sein, und sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere
oder höhere gewöhnliche Abgaben, Nequisitionen oder Taxen zu bezahlen, als die-
jenigen, welche jetzt oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Bürgern bezahlt
werden.
Die differentielle Abgabe, sogenannte Patent-Abgabe, welche die ausländischen.
Kufleue in, Chili zu bezahlen haben, wird durch die vorhergehende Bestimmung nicht
aufgehoben. Die Unterthaten der Zollvereins-Staaten sollen in dieser Beziehung“
Fleich den Unterthanen der meist begünstigten Nation behandelt werden.