Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

i0 1844. 
wie die elnheimischenlUnterthanen und Bürger genießen, und sie sollen in keinem Falle 
mit anderen oder böheren Auflagen oder Abgaben belastet werden, als diejenigen, 
welche jetzt oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Bürgern erhoben werden, 
wobei sie jedoch den örtlichen Gesetzen und Verordnungen solcher Gebiete und J# 
sibungen unterworfen bleiben. 
Artikel 11. 
Falls ein Unterthan oder Bürger des einen der vertragenden Theile in den Be- 
sibuungen oder Gebieten des anderen ohne letzten Willen oder Testament verstorben und 
keine, nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Todesfall Statt gefunden hat, 
gesehlich zur Erbfolge berechtigte Person sich gemeldet haben sollte, soll der General- 
Consul, Consul oder Vice-Consul der Nation, welcher der Verstorbene angehörte, 
soweit die Gesetze des Landes dieses gestatten, der gesetzliche Vertreter seiner bei der 
Erbschaft etwa betheiligten Landsleute sein; und der Consul soll in solcher Vertretung, 
soweit die Gesetze des Landes dieses gestatten, alle Rechte ausüben, welche die gesetzlich 
zur Erbschaft berechtigte Person ausüben könnte, ausgenommen das Recht, Gelder 
oder Effekten anzunehmen, wozu immer eine besondere Ermächtigung erforderlich sein 
soll; diese Gelder oder Effekten sollen mittlerweile nach dem Einvernehmen des Consuls 
und der örtlichen Behörden in die Hände einer dritten Person niedergelegt werden. Be- 
steht der Nachlaß in Grundstücken, so sollen die Rechte der Betheiligten nach Maßgabe 
der hinsichtlich der Fremden in jedem Lande geltenden Gesetze geregelt werden. 
Artikel 12. 
Die in der Republik Chili wohnhaften Unterthanen eines zum gZollvereine ge- 
hörigen Staates und die in einem zum Zollvereine gehörigen Staate wohnhaften Bürger 
der Republik Chili sollen von allem zwangsweisen Mililär-Dienste zur See oder zu 
Lande und von allen Zwangsanlehen oder militärischen Anforderungen- oder Nequisi- 
tionen befreit sein, und sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere 
oder höhere gewöhnliche Abgaben, Nequisitionen oder Taxen zu bezahlen, als die- 
jenigen, welche jetzt oder künftig von einheimischen Unterthanen oder Bürgern bezahlt 
werden. 
Die differentielle Abgabe, sogenannte Patent-Abgabe, welche die ausländischen. 
Kufleue in, Chili zu bezahlen haben, wird durch die vorhergehende Bestimmung nicht 
aufgehoben. Die Unterthaten der Zollvereins-Staaten sollen in dieser Beziehung“ 
Fleich den Unterthanen der meist begünstigten Nation behandelt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.