Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 18 
einer wesentlichen Veränderung des Gewerbes ist aber die vorherige Scholutg der Dis- 
pensation von dem Erfordernisse des 24ten Lebensjahres nokhwendig, 
Zu §. 4 der Gewe#rbe= Ordnu#g. 
7. 
Ueber Gesuche um Dispensation von dem Erforderuisse des votlendeten 4% sten 
Lebensjahres für den Beginn eines selbstständigen Gewerbebetriebes hat die Regierung 
das Verwaltungsamt und durch dasselbe die betreffende Gimeindebehörde zu vernehmn. 
Gegen Versagung der Dispensakion ist Rekurs an das Ministerium LX 
Zu §. 5 der s 
5. 8. 
Die Vorschriften wegen Anmeldung eines selbstständigen Gewerbebetriebes sollen 
zunächst im Interesse der Ordnung und der Abgabenentrichtung erfolgen, nicht aber 
dazu benutzt werden, um eine künstliche Abgrenzung der Gewerbegebiete wieder her- 
zustellen. 
s Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in der Person eines Untemehmera 
ist zwar nach §. 49 der Gewerbe-Or#nung zulässig, erheischt jedoch die besondere 
Anmeldung derselben. 
Als wesentlich verschiedene Gewerbe sind im Allgemeinen nur solche zu 
betrachten, welche in Bezug auf das verarbeitete Material und auf die Methode der 
Verarbeitung vollständig von einander abweichen. 
Auch die Vereinigung wesentlich verschiedener Arbeiten in einer Haw ist indeß 
nicht als ein Betrieb verschiedentr Gewerbe anzusehen und folgeweise eine beföndere 
Anmeldung dieser Vereinigung nicht erforderlich, wenn alle Arbeiten auf die Hetstel- 
lung einet Categorie zusammengesetzter Artikel oder auf Verarbeitung der Nebenpro- 
ducte des Hauptgewerbes berechnet sind, z. B. die Vereinigung von Tischler-, Tape= 
zier= und Schlosserarbeit zur Menbles-Fabrication, der Wagner-, Sattler- und 
Schmiede-Arbeit zur Wagen-Fabrication, oder die Ausdehnung der Gerbereil auf 
Verarbeitung der Lederabfillé. 
Der Handel mit den Arkikeln bes angemeldeken oder auf dem Grunde früherer 
Berechtigung fortbetriebenen Gewerbes ist in dem lehteren stets mit begriffen. 
Das Handelsgewerbe al- selbstständiges Gewerbe umfaßt alle dem Handels- 
verkehre unterliegenden Gegenstände und bedarf es daher, wenn einmal angemeldet, 
zu einer Erweiterung oder Veränderung einer neuen Anmeldung ucht.
	        
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