140 1864.
Mit jedem Kalenderjahre ist für die neuen Anmeldungen ein neues mit M 1
beginnendes Verzeichniß anzulegen.
Ein gleiches Verzeichniß ist hinsichtlich derjenlgen Personen auszustellen, welche
nach den bisherigen Bestimmungen am 1. Octkober 1864 zum selbsiständigen Ge-
werbebekriebe bereits befugt waren und einer besonderen Anmeldepflicht deshalb nicht
umterlagen.
In diesen Verzeichnissen sind die durch Tod, Wegzug oder ausdrückliche Ge-
schäftsaufgabe vorkommenden Erledigungen nachzutragen.
Zu §. 8 der Gewerbe-Orbnung.
15.
u. vi Ertheilung der Concessionen finet künftig der Vorbehalt des Widetrufs nicht
4. vor dem Eintritt der Gewerbe-Ordnung zu Gewerben, welche nach der
letzteren (omeessionspflichtig sind, unwiderruflich verliehenen Concessionen bleiben in
Kraft. Wegen der mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilten Concessionen bewendet
es bei dem Bestehenden. Es bleibt jedoch den Bethelligten vorbehalten, eine Con-
cession auf dem Grunde des Gesetzes zu suchen.
Sofern aber Concessionen zu Gewerben, welche künftig nicht concessionspflichtig
sind, z. B. zum Betriebe von Handelsgeschäften, unter der Verpflichtung zur Ent-
richtung einer Abgabe verliehen worden, so werden die betreffenden Concessionen be-
züglich die auferlegten Zahlungen hierdurch vom 1. October 1864 ab zurückgezogen.
Concessionen, welche ohne Vorbehalt des Widerrufs auf eine bestimmte Zeit er,
theilt und auch nach der Gewerbe-Ordnung zu dem fraglichen Geschäftsbetriebe er-
forderlich sind, bleiben fü#r die bestimmte Zeit in Kraft.
§. 16.
Der Handel mit Wein, Branntwein und sonstigen geistigen Getränken über die
Straße im Betrage von unter 31 Maß oder 1 Quart ist nicht in dem Handelsge-
werbe, soweit dasselbe auch hinsichtlich dieser Gegenstände auf bloße Anmeldung be-
trieben werden kann, inbegriffen, sondern untersällt dem geseplichen Begriffe des
Schankgewerbes und unterliegt deshalb besonderer behördlicher Erlaubniß.
Als Speisewirthschaft ist es nicht anzusehen, wenn Jemand an seinem Familien-
tische noch andere, nicht zum Hausstande gehörige Personen gegen Entgeld beköstigt.