Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

142 1864. 
Zu 8: 10 der Gewerbe-Ordnung. 
Ueber jede Conression ist eine schristliche Urkunde auszustellen, aus welcher der 
Umfang und die etwauigen Bedingungen der ertheilten Gewerbeberechtigung hewor- 
gehen muß. Es werden dafür die in dem Sportelgesetze bestimmten Ansätze berechuet. 
Die Gemeindebehörden sind von der Verleihung von Concessionen zu benach- 
richtigen. · - , 
DieCouccisionäillrkundevertrittdieStcllechAmncldcscheincC«Ucbcrdie 
ConccssioncnistgleichwicüberdieAnmeldungenzumsclbstflåndigenGewerbcbctricbc 
ein tabellarisches Verzeichniß zu führen. 
°Zu §. 13 der Gewerbe-Ordnung. 
. 22. 
Der Geschäftsbetrieb der Mittelspersonen in der sogenannten Haus-Industrie 
(Factoren, Aufkäufer u. s. w.) ist nicht als Gewerbebetrieb im Umherziehen anzusehen. 
Gewerbetreibende, welche an einem Orte des Inlandes ihren festen Wohnsitz 
haben und dort nach F. 5 der Gewerbe-Ordnung angemeldet sind, dürsen Gewerbe- 
arbeiten auch außerhalb ihres Wohnortes bei ihren Kunden vornehmen, nicht minder 
Gegenstände, an denen Reparatur-Arbeiten zu bewirken sind, sammeln. Dieses gilt 
insbesondere von Glasern, Böttchern, Schleifern, Siebmachern, Korbflechtern, Topf- 
bindern, Barbieren u. s. w. Nur wenn solche Gewerbe ohne festen Wohnsitz in einem 
Orte des Inlandes und ohne für diesen Ort erfolgte Anmeldung lediglich im Um- 
herziehen betrieben werden, bedarf es dazu besonderer Erlaubniß. Ständige Ge- 
werbetreibende des Auslandes sind auch in dieser Beziehung nach §. 20. der Gewerbe- 
Ordnung zu beurtheilen. 
, 8. 23. 
Zu den Erzeugnissen der Landwirthschaft und des Waldbaues, deren Herumtragen 
gestattet ist, gehören auch die aus rohen Früchten bereiteten Säste, sowie Pech, Theer. 
Als gemeine Verbrauchsgegenstände im Sinne des F. 13. 3 der Gewerbe-Ord- 
nung gelten: 
grobe Holzwaaren, als: Bretter, Bohlen, Lalten, Stollen, Leitern, Ge- 
4treideschauseln, Dachspähne, Schindeln, Rechen, Quirle, hölzerne Schuhe, 
Besen, Körbe, Siebe und dergleichen; ordinäre Strohwaaren, Sand, Thon, 
Wagenschmiere, Kienruß, Wetzsteine, Hefen, Schreibmaterlalien.
	        
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