142 1864.
Zu 8: 10 der Gewerbe-Ordnung.
Ueber jede Conression ist eine schristliche Urkunde auszustellen, aus welcher der
Umfang und die etwauigen Bedingungen der ertheilten Gewerbeberechtigung hewor-
gehen muß. Es werden dafür die in dem Sportelgesetze bestimmten Ansätze berechuet.
Die Gemeindebehörden sind von der Verleihung von Concessionen zu benach-
richtigen. · - ,
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ConccssioncnistgleichwicüberdieAnmeldungenzumsclbstflåndigenGewerbcbctricbc
ein tabellarisches Verzeichniß zu führen.
°Zu §. 13 der Gewerbe-Ordnung.
. 22.
Der Geschäftsbetrieb der Mittelspersonen in der sogenannten Haus-Industrie
(Factoren, Aufkäufer u. s. w.) ist nicht als Gewerbebetrieb im Umherziehen anzusehen.
Gewerbetreibende, welche an einem Orte des Inlandes ihren festen Wohnsitz
haben und dort nach F. 5 der Gewerbe-Ordnung angemeldet sind, dürsen Gewerbe-
arbeiten auch außerhalb ihres Wohnortes bei ihren Kunden vornehmen, nicht minder
Gegenstände, an denen Reparatur-Arbeiten zu bewirken sind, sammeln. Dieses gilt
insbesondere von Glasern, Böttchern, Schleifern, Siebmachern, Korbflechtern, Topf-
bindern, Barbieren u. s. w. Nur wenn solche Gewerbe ohne festen Wohnsitz in einem
Orte des Inlandes und ohne für diesen Ort erfolgte Anmeldung lediglich im Um-
herziehen betrieben werden, bedarf es dazu besonderer Erlaubniß. Ständige Ge-
werbetreibende des Auslandes sind auch in dieser Beziehung nach §. 20. der Gewerbe-
Ordnung zu beurtheilen.
, 8. 23.
Zu den Erzeugnissen der Landwirthschaft und des Waldbaues, deren Herumtragen
gestattet ist, gehören auch die aus rohen Früchten bereiteten Säste, sowie Pech, Theer.
Als gemeine Verbrauchsgegenstände im Sinne des F. 13. 3 der Gewerbe-Ord-
nung gelten:
grobe Holzwaaren, als: Bretter, Bohlen, Lalten, Stollen, Leitern, Ge-
4treideschauseln, Dachspähne, Schindeln, Rechen, Quirle, hölzerne Schuhe,
Besen, Körbe, Siebe und dergleichen; ordinäre Strohwaaren, Sand, Thon,
Wagenschmiere, Kienruß, Wetzsteine, Hefen, Schreibmaterlalien.