Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

a 1864. 
schriftlich auf eine gewiffe im Erlaubnißscheine zu wezeichnende Zeit, für den Hausir- 
handel insbesondere auf nicht länger als Ein Jahr zu ertheilen. 
Es sind dafür die verordnungsmäßig bestehenden Getihre zu erheben (Verord= 
nung vom 18. März 1851 — Ges.-Samml. 1851 S. 15 —). 
Gehülfen dürfen bei dem Gewerbebetriebe im 5ennsn (mit Ausnahme 
von Schaustellungen u. . w.) und bei dem Hausirhandel nur insoweit verwendet wer- 
den, als sie zum Tragen der Lasten, Karrenschieben und ähulichen Unterstützungen 
nöthig sind. Schulpflichtige Kinder werden von der Benutzung als Gehülfen unbe- 
dingt ausgeschlossen. 
Die Gehülfen sind im Erlaubnißscheine namentlich aufzuführen und dürfen ge- 
trennt von dem Inhaber“ des Scheines dem Gewerbe nicht nachgehen. Die für den 
Gewerbebetrieb im Uniherziehen erforderten persoͤnlichen Eigenschaften gelten, mit 
Ausnahme des Alters, auch bei den Gehülfen. 
5. 26. 
Fällt während der Dauer der Erlaubniß eins der für den Inhaber des Erlaub- 
üihscheines aufgestellten Erfordernisse hinweg, so hat die hiervon Kenntniß erlangende 
Polizeibehörde den Hausirschein abzufordern und solchen an die Behörde, von welcher 
derselbe ausgestellt worden, zurückzusenden. Geht dagegen bei dem Gehülfen ein 
solches Erforderniß verloren, so hat die dieses wahrnehmende Polizeibehörde die weitere 
Verwendung desselben zu untersagen und das Geeignete hierüber im Erlaubnißscheine 
zu bemerken. Die gegen polizeiliches Verbot forkgesetzte Beibehaltung eines Gehülfen 
hat die Zurückzichung des Erlaubnißscheines zur Folge. 
Zu s. 18 der Gewerbe= Ordnung. 
8. 27. 
Die Befähigung zur Ausübung des Hufbeschlags muß nachgewiesen werden durch 
Beibringung des Zeugnisses einer für die Schmiede bestehenden öffentlichen Unter- 
richtsanstalt entweder darüber, dah von dem Betheiligten eine dieser Anstalten ord- 
nungsmäßig und mit genügendem Erfolge besucht worden, oder daß der Betressende 
bei einer mit ihm vorgenommenen Prüfung über den Besitz der hinsichtlich des Hufbe- 
schlags erforderlichen Kenntnisse sich ausgewiesen hat. 
Die dermaligen Husschmiedemeister sind ohne Weiteres als zur Ausübung des 
Hufbeschlags befähigt anzusehen.
	        
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