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Die Unterthauen der zum Zollvereine gehörigen Staaten, welche nach. Maßgabe.
der gegenwirkig bestehenden Gesetze der Nepublik Chili, und so lange solche bestehen,
Grundstücke, welcher Art es sei, erwerben und besitzen, sollen mit Bezug auf das ge-
dachte Eigenthum dieselben Rechte, wie die Bürger der Republik Chili in gleichen
Fällen genießen und denselben Lasten und Auflagen, wie Grundstücke besitzende Chile-
nische Bürger unterworfen sein.
Artikel 13.
Es soll jedem der beiden vertragschliehenden Theile freistehen, zum Schuhe des
Handels Consuln, welche in den Besitzungen und Gebieten des anderen residiren, zu
bestellen; bevor aber ein Consul seine Stelle verwalten kann, soll er in der üblichen
Form Seitens der Negierung des Staates, in welchem er zu sungiren hat, ange-
nommen und zugelassen sein; und jedem der vertragenden Theile soll es freislehen, von
der Residenz der Consulu solche besondere Orle auszuschließen, welche demselben beliebt
auszunehmen, vorausgesetzt, daß disse Ausschließung sich allgemein auf die Consular-
Agenten aller Länder erstreckt. Die consularischen Agenten eines jeden der beiden
hohen vertragschließenden Theile in den Besitzungen oder Gebieten des anderen sollen
alle Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten genießen, welche jetzt oder künftig
daselbst den im gleichen Range stehenden Agenten der meist begünstigten Ration be-
willigt werden.
» Artikel 14.
Es ist vereinbart und festgesetzt worden, daß die hohen vertragschließenden Theile
die mit ihren Gesetzen verträgliche Hülfe zur Festnahme und Auslisserung der zum
militairischen Seedienste oder zur Handels-Marine eines jeden dieser vertragschließenden
Theile gehörenden Deserteure gewähren werden, wenn der Consul des betreffenden
Wiiles zu dem Zwecke sich verwendrt, und durch die Register, die' Musterrolle des
Schiffes oder ähnliche Ukunden nachgewiesen wird, daß dle gedachten Deserteure zur
Mannschaft des genannten Schiffes gehört haben und daß sie von Schiffen in den
Haͤfen. an den Küsten oder in den Gewiss ern des Landes, von dessen Behörden sie
reklamirt worden, entlaufen. sind.
Was die Festhaltung von Deserkeuren in den Landes- Gefängnissen und die Zeit
anbelangt, während welcher sie unter Ein irkung der Ortsobrigkeiten verbleiben
müssen, so soll von dem Augenblicke an, wo sikeergriffen worden sind, um festgehalten
und zut Verfügung des reklamirenden Consuls gestellt und den Schiffen ihren Nation
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesesamml. XXV.