Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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Die Unterthauen der zum Zollvereine gehörigen Staaten, welche nach. Maßgabe. 
der gegenwirkig bestehenden Gesetze der Nepublik Chili, und so lange solche bestehen, 
Grundstücke, welcher Art es sei, erwerben und besitzen, sollen mit Bezug auf das ge- 
dachte Eigenthum dieselben Rechte, wie die Bürger der Republik Chili in gleichen 
Fällen genießen und denselben Lasten und Auflagen, wie Grundstücke besitzende Chile- 
nische Bürger unterworfen sein. 
Artikel 13. 
Es soll jedem der beiden vertragschliehenden Theile freistehen, zum Schuhe des 
Handels Consuln, welche in den Besitzungen und Gebieten des anderen residiren, zu 
bestellen; bevor aber ein Consul seine Stelle verwalten kann, soll er in der üblichen 
Form Seitens der Negierung des Staates, in welchem er zu sungiren hat, ange- 
nommen und zugelassen sein; und jedem der vertragenden Theile soll es freislehen, von 
der Residenz der Consulu solche besondere Orle auszuschließen, welche demselben beliebt 
auszunehmen, vorausgesetzt, daß disse Ausschließung sich allgemein auf die Consular- 
Agenten aller Länder erstreckt. Die consularischen Agenten eines jeden der beiden 
hohen vertragschließenden Theile in den Besitzungen oder Gebieten des anderen sollen 
alle Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten genießen, welche jetzt oder künftig 
daselbst den im gleichen Range stehenden Agenten der meist begünstigten Ration be- 
willigt werden. 
» Artikel 14. 
Es ist vereinbart und festgesetzt worden, daß die hohen vertragschließenden Theile 
die mit ihren Gesetzen verträgliche Hülfe zur Festnahme und Auslisserung der zum 
militairischen Seedienste oder zur Handels-Marine eines jeden dieser vertragschließenden 
Theile gehörenden Deserteure gewähren werden, wenn der Consul des betreffenden 
Wiiles zu dem Zwecke sich verwendrt, und durch die Register, die' Musterrolle des 
Schiffes oder ähnliche Ukunden nachgewiesen wird, daß dle gedachten Deserteure zur 
Mannschaft des genannten Schiffes gehört haben und daß sie von Schiffen in den 
Haͤfen. an den Küsten oder in den Gewiss ern des Landes, von dessen Behörden sie 
reklamirt worden, entlaufen. sind. 
Was die Festhaltung von Deserkeuren in den Landes- Gefängnissen und die Zeit 
anbelangt, während welcher sie unter Ein irkung der Ortsobrigkeiten verbleiben 
müssen, so soll von dem Augenblicke an, wo sikeergriffen worden sind, um festgehalten 
und zut Verfügung des reklamirenden Consuls gestellt und den Schiffen ihren Nation 
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesesamml. XXV.
	        
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