146 1864.
Zu §. 10 der Gewerbe-Ordnung.
*no 29 «
Bcabstchttgeu Ausländer, in deren Heimathslande die disfilihen Staatsange.
hörigen beschränktere Gewerbeberechtigung haben, die Niederlassung im Fürstenthume
zum Zwecke des selbstftändigen Gewerbebetriebes, so ist das Gesuch bei der Gemeinde-
behörde desjenigen. Bezirks, in welchem die Niederlassung erfolgen soll, einzureichen
und von dieser an das Verwaltungsamt, von diesem aber mit gutachtlicher Meußerung
an. die Regierung zur Vortragserstaftung an das Ministerium einzusenden.
Zu 8. 20 der Gewerbe-Ordnung.
8. 30.
Zur Ausfũhrung von Gewerbearbeiten im Inlande durch Gewerbetreibende,
welche im Auslande wohnen, ist nächst der Gleichstellung der diesseitigen Staats-
angehörigen im betreffenden Staate erforderlich, daß ihre Gewerbeberechtigung den
Bestimmungen der diesseitigen Gewerbe-Ordnung entspricht; deßhalb muß insbesondere
bei den im §. 18 der Gewerbe-Ordnung erwähnten Gewerbearten der Nachweis
besonderer Befähigung schon in dem Heimathsstaate des Betheiligten det Erlangung
seiner Gewerbeberechtigung vorausgegangen sein, oder nachträglich im Inlande nach
Maßgabe der Bestimmungen in den 5§. 27 und 28 dieser Verordnung geführt werden.
Ausländer, welche von der im §. 20 der Gewerbe-Ordnung nachgelassenen Er-
laubniß zum Gewerbebetriebe im Fürstenthume Gebrauch machen wollen, haben vor
Beginn ihres Gewerbebetriebes bei dem Gemeindevorstande des betreffenden Gemeinde-
bezirks sich anzumelden und nach Befinden das Vorhandensein der gesetzlichen Erforder-
nisse nachzuweisen. Zuwiderhandlungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 17 Fl.
30 Kr. = 10 Thlr. — oder mit entsprechender Gefängnißstrafe zu ahnden.
Eeine gehörig ausgestellte Bescheinigung des Gemeindevorstandes über den ge-
lieferten Nachweis der gesehlichen ?Erfordernisse legitimirt den Betheiligten zur Vor-
nahme von Gewerbearbeiten auch für das übrige Inland.
n 6. 31.
Da- zurn die Behincingen im 8. 20 der Gewerbe - Ordnung an den in den
85. 13 und 14 hinsichtlich det Hausirhandels gedebenen Vorschriften nichts geãndert ist,
so folgt hieraus, daß
1) zum Belriebe des Hausirhandels an sch auch fur. solche Ausländer, welche