148 1864.
der Natur der in Rede stehenden Stoffe und Fabrieations-Methoden, sowie des
Umfangs des Betriebes und der zu lagernden Quantitäten, spweit nöthig unter Zu-
Hiehung besonderer Sachverständiger zu erörtern, ob und unter welchen Bedingungen
die Aylage innerhalt des Orts geduldet werden könne und welche Entfernung von be-
wohnten Gebäuden und öffentlichen Wegen eingehalten werden müsst.
Für jedes Etablissement, welches leicht brennbare oder explodirende Gegenstände
onfertigt oder auf Lager hält, muß. ein von der Regierung zu getehmigendes Regle-
ment über das dabei zu beobachtende Verfahren aufgestellt wirden. Nichtbeobachtung
bieser Vorschrist zieht, wenn eine desfallsige Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist,
Geldstrafen bis zu 87 Fl. 30 Kr. 50 Thlr., nach Beßinden auch die in S. 33 Absatz#
2 der Gewerbe-Ordnung angedrohten Folgen für die Unternehmer nach sich. Hin-
sichtlich des Verkaufs und der Aufbewahrung von Schießpulver durch Kaufleute be-
wendet es im Uebrigen bei der Verordnung vom 21. Juni 1859 (Ges. Samml. 1859
S. 128).
Zu §. 26 und 27 der Oewerbe · Orduung.
8. 35.
Bei Lotalerpedilionen sind die srrschiedrnen, in Betracht tomuienden Gesichtspunkte,
insbesondere auch die sich att der etwa brabsichtigten Anlage von V-- ergeben.
den, Kuachen ins Auge zu fassen.
Die nach §. 26 der Gemerbe-Ordumg. etwa. nöthigen Plaue und Bauzeichmunge
ind in doppelten Exemplaren einzureichen.
Die Genehmigung hat schriftlich und unter Beisügung der für nöthig befundenen
Abänderungen und Bedingungen, sowie unter Rückgabe des einen, bezüglich berich.
tigten und jedenfalls mit dem Genehmigungsvermerke zu versehenden Exeuplares der
Pläne und Zeichnungen zu- ersolgen.
Die zu einer Ankage ertheilte Genehmigung gilt nicht als Anmeldung zum
Gewerbebetriebe, diese ist vielmehr besonders zu bewirken.
Zu §. 28 der Gewerbe-Ordnung.
§. 36.
Kommen in dem nach F. 28 der Gewerbe-Ordnung eingeleiteten Verfahren be-
sondere Privat-Rechtstitel gegen die beahfichtigte Anlage zur Anmeldung, so sind sie
##ar dem Unternehmor ebenfalls hekannt, Zu machen und ist dewselpen zu überlasten, ob
esach dadurch von. Ausführung. der Aulage abhalzen lassen, oder witz dem Wider