Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. wWi 
von dem Arbeitgeber verweigert werden, wenn von Ersterem die vertragsmäßige oder 
in der betressenden Fabrikordnung festgesetzte oder die ortsübliche Kündigungsfrist 
(§§. 56 und 66 der Gewerbe-Ordnung) nicht eingehalten ist, ohne daß tin Fall des 
8. 58 der Gewerbe-Ordnung vorliegt; ingleichen wenn von dem Arbeitnehmer eine im 
Gedinge übernommene Arbeit nicht beendigt, sowie wenn die Befriedigung der Ver- 
Pflegungscassen nicht erfolgt, oder ein Vorschuß des Arbeitgebers von dem Arbeitnehmer 
nicht getilgt und doch in allen diesen Fällen keine der den Letzteren zum sofortigen Ver- 
lassen der Arbeit berechtigenden Ursachen vorhanden ist 
Dagegen ist die Austrittsbescheinigung von dem Abeltgeber auch dann einzutragen, 
wenn ein nach §. 57 der Gewerbe-Ordnung zu beurtheilender Fall der Entlassung des 
Arbeiters ohne Kündigung, oder umgefehrt der Fall vorliegt, wo der Lettere dle 
übermnommene Arbeit ohne Kündigung zu verlassen nach §. 58 der Gewerbe-Ordming 
berechtigt ist. 
Zu §. 53 der Gewerbe-Ordnung. 
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Die Jusiizbehörden werden, wenn Gewerbetreibende eine der im vorletzten Ab—- 
sahe des 8. 53 der Gewerbe-Ordnung gedachten Handlungen sich schuldig gemacht 
haben, hiervon dem betreffenden Verwaltungsamte Mittheilung machen. 
Zu 8. 60 der Gewerbe-Ordnung. 
46. 
allur Waaren (in Absatz 1 und 3 des 8. 60) sind auch Lebensmittel zu ver- 
dnnt die Vorschrift in Absahz 2 des §. 60 werden die gesetzlichen Bestimmungen 
über Verjährung der Forderungen in keiner Weise geändert. 
Neben den im §. 60 enthaltenen Strafverboten bleiben die Bestimmungen über 
das Ausgeben verbotener Münzen und sremden Papiergeldes in Kraft. 
Zu §. 65 der Gewerbe-Ordnung. 
47. 
8. 
Auch die. Gemeindevorstände sind ebenso berechtigt als verpslichtet, bei solchen 
Gewerbeunternehmungen, welche durch die besonders Beschaffenheit des Gewerbebe,, 
triebes oder der Localitäten eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Arbeiten 
herbeiführen, durch eigene Einsicht und nach Befinden unter Zuziehung von ESur- 
Fürstl. Schw. Rudelst. Gesetzsamml. XXV.
	        
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