Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

152 1864. 
ständigen davon sich zu überzeugen, ob der Gewerbeunternehmer die zu Abwendung 
solcher Gefahren geeigneten Einrichtungen getroffen habe, im entgegengesetzten Falle 
aber die erforderlichen desfallsigen Anordnungen zu erlassen und demächst durch. Revi. 
sionen über Befolgung dieser Anordnungen sich zu vergewissem. — 
Zu §. 66 der Gewerbe- Ordmng. 
48. 
8. 
Bloße Packstuben und ähnliche Locale, in denen nicht fabricirt wird, sid nicht 
als Werkstätten im Sinne des F. 66 der Gewerbe-Ordnung anzusehen. 
Unternehmer, welche bereits Fabrikordnungen eingeführt haben, müssen dieselben 
nach Eintritt der Gewerbe-Ordnung unverweilt zur Kenntniß des Verwaltungsamtes 
bringen; Unternehmer, von denen Fabrikordnungen nochnicht aufgestellt worden, müssen 
solche längstens bis zum 1. Januar 1865 dem Verwaltungsamte überreichen. 
Hierbei ist für solche Fabriken, in denen Personen verschiedenen Geschlechts ohne 
ständige Aussicht beschäftigt werden, darauf möglichst Bedacht zu nehmen, daß die 
verschiedenen Geschlechter in getrennten Localiteten sich aufhalten. Es gilt dieses ins- 
besondere auch von den beschästigten Kindern. « 
Zu §. 67 der Gewerbe-Ordnung. 
. 49. 
Eine Beschränkung hinsichtlich der Annahme von Lehrlingen findet — mit Vor- 
behalt der Bestimmung im F. 68 der Gewerbe-Ordnung — nicht statt. 
Die Annahme von Lehrlingen hat auf dem Grunde eines, die Bedingungen dieser 
Annahme und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsezenden Vertrags zu geschehen, 
desen schristliche Verabfassung sich zur Vermeidung von Irrungen empfiehlt. 
Der Lehrvertrag ist Sache der freien Vereinbarung, darf aber keine den Gesetzen 
und Verordnungen zuwiderlaufende Bestimmung enthalten. 
Zu 8. 72 der Gewerbe-Ordnung. 
5 
k4. 00. 
Ein minderjähriger Lehrling, welcher die Lehre verläßt, ohne dazu nach S. 71 B. 
der Gewerbe-Ordnung befugt zu sein, ist auf den von seinen iechtlichen Vertretern 
gebilligten Antrag des Lehrherrn oder auf Antrag der ersteren allein von der Polizei- 
behörde in die Lehts uisict zubringen/ unbeschadet der nach §. 7 Absat 3 verwirkten 
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