18.6 4. 155
insbesondere auch mehrere Vorschriften der revidirten Gemeindeordnung vom 23. April
1858, und zwar:
im Art. 24 die Bestimmungen unter giser 1, insosern das Recht der selbstständi-
gen Betreibung jeder Art von Nührung nicht mehr Ausschlihlich an den Besit
des Bürger- oder Nichbarrechts geniipft ist.
2) im Art. 25, die Bestimmung im ersten Absatze;
3) im ersten Absatze des Art. 28 die Worte: „und zur Begründung eines
eigenen Nahrungsstandes“;
4) im Art. 38 die Bestimmungen unter Ziffer 1 und im Schlußsatze und
5) die Bestimmungen iln Art. 46.
8. 57.
Rücksichtlich der geschäftlichen Behandlung der durch gegenwärtige Verordnung
betroffenen Gewerbe-Angelegenheiten aus der Residenzstadt Rudolstadt verbleibt es bei
den Competenz-Bestimmungen der Verordnung vom 3. Mai 1858 S. 2 (Ges. Samml.
1858 S. 117) und der Bekanntmachung vom 8. Juli 1858 (Ger. Samml. 1858
S. 178).
Rudolstadt, den 8. Juli 1864.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
o . — —
A.
Formular eines Anmeldescheines.
Dem N. N. (Name des Anmeldenden) aus N. N. (Heimathsort des Anmelden=
den) wird hierdurch bescheinigt, daß berselbe seine Absscht, in N. X. (Angabe des
Ortes) sein Gewerbe als
(Bezeichnung des Gewerbes)
zu betreiben, nach §. 5 der Gewerbe- Ordnung vom 8. April 1864 angemeldet hat
und daß der Ausführung dieses Vorhabens ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegen-
steht.
(On.) (Datum.) (Siegel.)
(Unterschrift der Behörde.)
—
—