Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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insbesondere auch mehrere Vorschriften der revidirten Gemeindeordnung vom 23. April 
1858, und zwar: 
im Art. 24 die Bestimmungen unter giser 1, insosern das Recht der selbstständi- 
gen Betreibung jeder Art von Nührung nicht mehr Ausschlihlich an den Besit 
des Bürger- oder Nichbarrechts geniipft ist. 
2) im Art. 25, die Bestimmung im ersten Absatze; 
3) im ersten Absatze des Art. 28 die Worte: „und zur Begründung eines 
eigenen Nahrungsstandes“; 
4) im Art. 38 die Bestimmungen unter Ziffer 1 und im Schlußsatze und 
5) die Bestimmungen iln Art. 46. 
8. 57. 
Rücksichtlich der geschäftlichen Behandlung der durch gegenwärtige Verordnung 
betroffenen Gewerbe-Angelegenheiten aus der Residenzstadt Rudolstadt verbleibt es bei 
den Competenz-Bestimmungen der Verordnung vom 3. Mai 1858 S. 2 (Ges. Samml. 
1858 S. 117) und der Bekanntmachung vom 8. Juli 1858 (Ger. Samml. 1858 
S. 178). 
Rudolstadt, den 8. Juli 1864. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
o . — — 
A. 
Formular eines Anmeldescheines. 
Dem N. N. (Name des Anmeldenden) aus N. N. (Heimathsort des Anmelden= 
den) wird hierdurch bescheinigt, daß berselbe seine Absscht, in N. X. (Angabe des 
Ortes) sein Gewerbe als 
(Bezeichnung des Gewerbes) 
zu betreiben, nach §. 5 der Gewerbe- Ordnung vom 8. April 1864 angemeldet hat 
und daß der Ausführung dieses Vorhabens ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegen- 
steht. 
(On.) (Datum.) (Siegel.) 
(Unterschrift der Behörde.) 
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