158 1864.
XXIII Gesetz,
die für den Wegfall innungsmäsiger Verbictungsrechte zu leistende Ent-
schadigung betr., vom 9. Juli 1864.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg r.
verordnen im Anschlusse an die Bestimmung des §F. 43 der Gewerbe-Ordnung vom
8. April d. J. über Aufhebung der Verbietungsrechte der Innungen auf Antrag
Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages, wie
olgt:
1p S. 1.
Für den Wegsall der nach F. 43 der Gewerbe-Ordnung aufgehobenen, aus dem
Innungsverbande herrührenden Verbietungsrechte wird eine Entschädigung dann ge-
leistet, wenn und insoweit das Verbietungsrecht nach den verfassungsmäßig bestätigten
Innungs-Artikeln neben dem Zunftmeisterrechte den Besitz einer dinglichen Gewerbe-
berechtigung erforderte (cel. §. 3 des Hypothekengesezes vom 6. Juni 1856).
Die Entschädigung erfolgt an die rechtlichen Inhaber der mit dem Verbietungsrechte
verbundenen dinglichen Gewerbeberechtigung und wird aus der Staatscasse geleistet.
8. 2.
Die Inhaber solcher Verbietungsrechte haben dieselben bei Verlust des Anspruches
auf Entschädigung bis zum 1. April 1865 bei demjenigen Verwaltungsamte anzumel-
den, innerhalb dessen Bezirks die Innung, mit welcher jene Verbietungsrechte im
Zusammenhange stehen, ihren Sitz hat.
Zu dieser Anmeldung sind auch diejenigen befugt, welche ein im Hypotheken-
Buche eingetragenes oder vorgemerktes Recht an der Gewerbeberechtigung haben.
8. 3.
Das Verwaltungsamt hat über das behauptete Verbietungsrecht den von dem
Finanzcollegio zu bestellenden Vertreter des Staats-Fiskus zu hören, auch die sonst er.
sorderliche Erörterung anzustellen, alsdann aber zu entscheiden, ob und in wie weit das
angemeldete Verbietungsrecht sich zur Entschädigung eigne. Gegen diese Entscheidung
steht allen Theilen binnen zehntägiger Nothfrist Berufung auf den endgültigen Aus-
spruch der Regierung zu.
Dem Anmelder insbesondere steht aber auch statt des erwähnten Rechtsmittels