Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

160 1864. 
Aus den für einzelne Gewerberechtigungen zu ermitteln gewesenen Werthssummen 
ist die Durchschnittssumme als Grundlage für die wegen sämmtlicher in Betracht kom- 
mender Verbietungsrechte zu gewährende Entschädigung anzunehmen, ohne Rücksicht 
darauf, daß für einzelne Gewerbeberechtigungen deren Werth nicht hat festgestellt werden 
können. Ebenso ist, wenn der Werth nur Einer Gewerbeberechtigung zu ermitteln 
gewesen ist, dieser für die sämmtlichen Verbietungsrechte maßgebend. 
Fehlt es an den oben angegebenen Anhaltepunkten für die Werthsermittelung, so 
ist der Verkaufswerth durch Würderung von drei zu vereidenden Sachverständigen fest- 
zustellen. Von diesen Sachverständigen benennen die anerkannten Entschädigungsbe- 
rechtigten insgesammt, nach Stimmenmehrheit, Einen, der Vertreter des Staats- 
Fiskus den Zweiten und das Verwaltungsamt den Dritten. 
Auf das Verwaltungsamt geht das Recht zur Erwählung des betreffenden Sach- 
verständigen dann über, wenn die den Parteien zu setzende Frist zu Bezeichnung eines 
Sachverständigen nicht eingehalten wird. 
Als Würderungssumme gilt der aus den Taxgen der drei Sachverständigen ge- 
zogene Mittelpreis, dafern dieselben über eine gemeinschaftliche Taxe sich nicht ver- 
ständigen können. 
S. 6. 
Bei Feststellung der Entschädigung für solche Verbietungsrechte, die mit den 
von der Domainen-Verwaltung verliehenen Fleischbänken verbunden waren, ist von 
der nach §§. 4 und 5 zu berechnenden Summe zu Gunsten des Domanialvermögens 
ein Betrag zurückzurechnen, welcher dadurch gefunden wird, daß man die von der 
Domainen-Verwaltung nach einem 100 jährigen Durchschnitt bezogene Jahresein- 
nahme an Kauf- und Lehngeld mit dem 15 fachen Betrage zu Capital erhebt. Diese 
Berechnung wird für jeden Ort, in welchem solche Fleischbänke vorhanden sind, be- 
sonders aufgestellt. 
8. 7. 
Ueber das Ergebniß der nach §. 5 und 6 vorgenommenen Werthsermittelung 
hat das Verwaltungsamt die Berechtigten, sowie den Vertreter des Staats-Fiskus 
zu hören. Gelingt es demselben dabei nicht, unter den Betheiligten über die Höhe 
des zu gewährenden Entschädigungs-Kapitals eine Vereinigung herbeizuführen, zu 
welcher es der Zustimmung etwaiger hypothekarischer Gläubiger oder anderer Real. Be- 
rechtigter nicht bedarf, so ist von demselben hierüber geeigneten Falles nach ctwaiger 
Vervollständigung der vorgenommenen Werthsermittelungen zu entscheiden.
	        
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