Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

164 1864. 
X. XXV. Gesetz 
vom 19. August 1864, betteffend die Ergänzung des Hppothekengesetzes. 
Wir Friedrich Günthenr, von Gottes Guaden Fürst zu Schwazzburg r. 
verordnen zur Ergänzung des Hypothekengesetzes vom 6. Juni 1856 (Ges. Samml. 
1856 Seite 173 fl.) auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zu- 
stimmung Unseres getreuen Landtages, was folgt: 
S. 1. 
Sollen Hypothekenrechte im Hypothekenbuche cedirt oder gelöscht werden und der 
jehige angeblich rechtmäßige Inhaber der Hypothekenforderung ist außer Stande, sich 
als solcher durch gerichtliche oder notarielle Urkunden zu legitimiren, so sind, wenn 
zuvor die sonstigen Beweismittel für die Rechtmäßigkeit seines Anspruchs, insbesondere 
auch der betreffende Hypothekenschein, der Hypothekenbehörde vorgelegt worden sind, 
von dieser auf desfallsigen Antrag mittelst Edictalladung alle diejenigen, welche An- 
sprüche auf die Forderung und die damit verbundenen Hypotheken zu haben vermeinen, 
unter Auberaumung eines peremtorischen Termins bei Androhung des mit der Termins- 
versäumniß verbundenen Nachtheils, daß sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen und 
der jetzige angeblich rechtmäßige Inhaber der Forderung für den wirklich rechtmößigen 
Inhaber derselben und der damit verbundenen Hypotbek erklärt und als solcher in das 
Hypothekenbuch eingetragen bezüglich die Hypothrk gelöscht werden solle, zur Anmeldung 
ihrer Ansprüche aufzufordern. 
Wegen der Terminsfrist und der Bekanntmachung der Edietalladung, je nachdem 
der Betrag der Forderung nur die Summe von 175 Fl. = 100 Thlr. erreicht oder 
dieselbe übersteigt, sowie wegen des ohne Ungehorsamsbeschuldigung stattfindenden Ein- 
tritts der angedrohten Rechtsnachtheile, gelten die Vorschristen im §. 86 des Hypotheken- 
Gesetzes vom 6. Juni 1856. 
8. 2. 
Meldet sich in dem anberaumten Termine Niemand, so ist der jetzige angeblich 
rechtmäßige Inhaber der Forderung nunmehr mittelst Erkenntnisses für den rechtmäßigen 
Inhaber zu erklären und als solcher in das Hypothekenbuch einzutragen, auch hiernach 
zu Cessions- und Löschungs-Erklärungen befutz.
	        
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