1864. 13
belästigt, verfolgt oder beunruhigt werden, vielmehr sollen sie darin volle und unbe-
binderte Gewissensfreiheit haben, und sie sollen um dieser Ursache willen nicht minder
für ihre Personen und ihr Eigenthum denselben Schuß genießen, welcher einheimischen
Unterthanen und Bürgern zu Theil wird.
Hinsichtlich der Befugniß zur Benutzung der für ihre Glaubensgenossen bereits
vorhandenen, so wie zur Anlegung, Unterhaltung und Benutzung eigener Begräbniß-
plätze sollen den Unterthanen und Bürgern eines jeden der vertragenden Theile, welche
sich in den Gebicten des anderen aufhalten, die nämlichen Freiheiten und Rechte zu-
stehen und der nämliche Schuß gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der
am meisten begünstigten Nation.
Artikel 17.
Wenn ein Kriegsschiff oder Handelsschiff des einen der vertragenden Theile an
den Küsten des anderen Schiffbruch leiden sollte, so soll sulches Schiff vder dessen Theile
und alle Ausrüstungen und Zubehörungen und alle geborgenen Güter und Waaren oder
deren Erlös, wenn sie verkauft werden, den Eigenthümern auf ihr oder ihrer bevoll-
mächtigten Agenten Verlangen getreulich zurückgegeben werden; und wenn die Eigen-
thümer oder deren Agenten nicht am Ort und Stelle sind, sollen die gedachten Güter
und Waaren, oder deren Erlös, sowie die am Bord des gestrandeten Schiffes gefun-
denen Papiere, soweit die Gesetze des Landes dieses gestatten, dem Consul des be-
treffenden Zollvereins-Staates oder resp. dem Chilenischen Consul, in dessen Bezirke
der Schiffbruch stattgefunden hat, ausgeliesert werden; und der Consul, die Eigen-
thümer oder Agenten sollen nur diejenigen zur Erhaltung des Eigenthumes ausgewen-
deten Kosten, sowie den Bergelohn zahlen, welche in gleichem Falle des Schiffbruchs
eines einheimischen Schiffes zu entrichten gewesen sein würden. Die geborgenen Güter
und Waaren sollen keinen Zollabgaben unterliegen, wenn sie der gesehlichen Behand.
lung unterworfen werden, sofern sie nicht in den Verbrauch übergehen, in welchem
Falle sie mit denjenigen belastet werden, welche die Zollgesetze der betreffenden Länder
auferlegen.
Artikel 18.
Wenn im Kriegsfalle und zum Schutze ernstlich bedrohter Staals-Interessen ein
Embargo oder die allgemeine Schließung der Häfen von Seiten eines der vertragenden
Theile unerläßlich werden sollte, ist verabredet, daß, falls das Embargo oder die
Schließung der Häfen nicht über sechs Tage dauert, die durch diese Maßregel be-