Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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gegenseitig vortheilhaften und den Unterthanen der Hohen vertragenden Mächte nütz- 
lichen Freundschafts= und Handels-Vertrag zu befestigen. 
Zu dem Ende haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
den Kammerherrn Friedrich Albrecht Grafen zu Eulenburg, Allerhöchstihren 
Augerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister, Ritter des Rothen 
Adler-Ordens drikter Klasse mit der Schleise, Ritter des Johanniter-Ordens 
u. s. w. 
und 
Ihre Majestäten der erste und zweite König von Siam: 
Seine Königliche Hoheit den Prinzen Krom-ma Luzang Wongsa Ti-taat 
Senenir, 
Seine Excellenz Tschaupraja Sisuriwong Samuha Prakralahoom, 
Oberbefehlshaber der Truppen und General-Gouverneur der südwestlichen Pro- 
vinzen, » 
Seine Excellenz Tfchaupraja Rawiwong Maha Kosatibodi, Minister der 
auswãrtigen Angelegenheiten und General-Gouverneur der Ostküste des Golfs 
von Siam, 
Seine Excellenz Tschaupraja Jommerat, Gouvemeur der Stadt Bangkok und 
ihrer Umgebungen, 
Selac Extellenz Praja Montri Prakralahoom Fainiie, General-Gouwer= 
nrur der nördlichen Provinzen, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und ge · 
höriger Form besunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Zwischen den kontrahirenden Deutschen Staaten einerseits und Ihren Maje- 
stäten dem ersten und zweiten Könige von Siam, Ihren Erben und Nachfolgern 
andererseits, sowie desgleichen zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll 
dauernder Friede und unwandelbare Freundschaft bestehen. 
Die beiderseitigen Unkerthanen sollen in den Gebieten des auderen Theils 
vollständigen Schub für Person und Eigenthum genießen. 
Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertragschließenden Mächte 
30“
	        
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