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vollkommene Freiheit des Handels und der Schifffahrt in jedem Theile ihrer beider-
seitigen Gebiete zustehen, wo immer Handel oder Schifffahrt den Angehörigen oder
Schiffen der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist, oder künftig
Gestattet werden möchte.
Artikel 2.
Die Hohen vertragschließenden Theile erkennen sich gegenseitig das Recht zu in
den Häsen und Städten ihrer respektiven Staaten General-Konsuln, Konsuln, Viee-
Konsuln und Konsular-Agenten zu bestellen, und sollen die envähnten Beamten die-
selben Vorrechte, Freiheiten, Besugnisse und Befreiungen genießen, deren sich die be-
treffenden Beamten der meistbegünstigten Nation jetzt oder künftig erfreuen möchten.
Indessen sollen gedachte Consular= Beamte ihre Funktionen nicht eher antreten dürfen
als bis sie das Exequatur der Landesregierung erhalten haben. Die Deutschen kon-
trahirenden Staaten werden für jeden Hafen oder jede Stadt nicht mehr als einen
Kor)ular-Beamten ernennen. Für diejenigen Orte aber, an welchen sle einen Gene.
ral-Konsul oder Konsul bestellen, sollen sie berechtigt sein, außerdem noch einen
Vice= Konsul oder Konsular-Agenten zur Vertretung des General-Kousuls oder
Konsuls in Abwesenheits= oder Behinderungsfällen zu ernennen. Vice-Konfuln oder
Konsular-Agenten können auch von den ihnen vorgesetzten General-Konsuln oder
Konsuln ernannt werden.
Der Deutsche Konsular-Beamte soll die Interessen der in Siam ansässügen
oder daselbst ankommenden Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten unter
seinem Schutze, seiner Aufsicht und seiner Kontrolle haben. Er soll sowohl sich selbst
allen Bestimmungen dieses Vertrages gemäß verhalten, als die Beobachtung derselben
von Seiten Deutscher Unterthanen erwirken. Deegleichen soll er alle Verordnungen
und Vorschriften bekannt machen und gehörig zum Vollzuge bringen, welche zur
Nachachtung Deutscher Staatsangehörigen für die Art und Weise ihres Geschäfts-
betriebes und für die gehörige Befolgung der Landesgesetze bereits erlassen sind,
ouder noch erlassen werden möchten.
In Fällen der Abwesenheit eines Konsular-Beamten der Deutschen kontra-
hirenden Staaten können Siam besuchende oder daselbst sich aufhaltende Unterthanen
dieser Staaten die Vermitkelung des Konsuls einer befreundeten Nalion in Auspruch
nehmen, oder auch sich direkt an die Landesbehörden wenden, die dann die nöthigen
Vorkehrungen treffen sollen, um den betreffenden Deutschen Angehörigen alle Vor-
stheile des gegenwärtigen Verkrages zu sichern.