1864.
nach Deutschland geschickt werden. Ist der Thäter ein Siamese, so soll er nach den Ge-
setzen seines Landes von Siamesischen Behörden bestraft werden.
Artikel 11.
Wenn gegen Schise eines der kontrahirenden Deutschen Staaten an der Küste oder
in der Nähe des Königreichs Siam ein Att der Seeräuberei begangen werden sollte, so
sollen, auf die Nachricht davon, die Behörden des nächstgelegenen Platzes alle Mittel
zur Gefangennahme der Seeräuber und Wiedererlangung des geraubten Gutes aufbie-
ten, und soll sodann das Letztere an den Konsular-Beamten behufs Rückerstattung an
die Eigenthümer abgeliefert werden. Dasselbe Verfahren soll von den Siamesischen Be-
hörden in allen Fällen von Plünderung und Näuberei, die auf dem Lande gegen das
Eigenthum Deutscher Unterthanen begangen werden möchte, eingehalten werden. Die
Siamesische Regierung soll nicht verantwortlich gehalten werden für gestohlenes Eigen-
thum Deutscher Angehörigen, sobald bewiesen ist, daß sie alle in ihrer Macht stehenden
Mittel angewandt hat, es wiederzuerlangen, und derselbe Grundsatz soll auf Siamesische
Unterthanen, die sich unter dem Schutze eines der kontrahirenden Deutschen Staaten
befinden und auf deren Eigenthum zur Anwendung kommen.
Artikel 12.
Die Siamesischen Behörden sollen dem Deutschen Konsular-Beamten, auf dieß-
fallsiges schriftliches Ansuchen, alle Hülfe und Unterstützung gewähren zur Auffindung
und Verhaftung Deutscher Matrosen oder sonstiger Unterthanen, sowie von Personen,
die unter dem Schutze einer Deutschen Flagge stehen. Desgleichen soll der Deutsche
Konsular-Beamte, auf Requisition, von den Siamesischen Behörden jeden erforderlichen
Beistand und genügende Mannschaft erhalten, um seiner Antorität über Deutsche Unter-
thanen gebührende Geltung zu verschaffen und die Disciplin unter der Deutschen Marine
in Siam aufrecht zu erhalten. In gleicher Weise haben, wenn ein der Desertion oder
eines anderen Verbrechens schuldiger Siamese sich in das Haus eines Unterthanen
eines der kontrahirenden Deutschen Staaten oder an Bord eines Schiffes derselben
flüchten sollte, die Lokal-Behörden sich an den Deutschen Konsular-Beamten zu
wenden, und dieser wird, auf erfolgten Nachweis der Strafbarkeit des, Angeklagten,
sofort dessen Verhaftung genehmigen. Jede Hehlerei oder Connivenz soll beiderseits
auf das Sorgfältigste vermieden werden.
Artikel 13.
Sollte ein Unrerthan eines der Deutschen kontrahirenden Staaten, der im
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. 31
183