Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 15 
Nach erfolgter Anzeige des Beschlusses des einen der vertragenden Theile, daß der 
Vertrag aufhören soll und nach Ablauf des Termins von zwölf Monaten sollen alle in 
dem gedachten Vertrage enthaltenen Abreden jede Wirkung verlieren, mit Ausnahme 
derjenigen, welche auf die friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen der beiden 
vertragenden Theile und ihrer Unterlhauen und Bürger Bezug haben, welche forkfahren 
sollen, für beide Theile verpflichtend zu sein. 
Artikel 20. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt werden und sollen die Ratificationen zu 
Santiago binnen achtzehen Monaten, vom Datum desselben ab, oder wenn möglich 
früher, ausgetauscht werden. 
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Santiago den ersten Februar im Jahre 
des Herrn ein Tausend acht hundert zwei und sechzig. 
(I. 8.) (gez.) Carl Ferdinand Levenhagen. 
(L. S) (gez.) Jovino Novoa. 
  
IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. Januar 1864, die Ertheilung von Gewerbe-Legitimations-Karten 
für Harwelsreisende betr. 
Auf Grund einer unter den Regierungen des deutschen Zoll- und Handels-Ver- 
eines wegen Ertheilung von Gewerbe-Legitimations-Karten für Handels- 
reisende getroffenen Vereinbarung wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht: 
1) Vom 1. Januar 1864 ab sollen diejenigen Gewerbetreibenden, welche auf Grund 
der Verabredungen im Artikel 18 des Vertrages vom 4. April 1853 (Gesetz- 
sammlung 1853, S. 161) in anderen Zollvereinsstaaten ohne Abgabenentrich- 
tung Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, dazu in 
diesen Zollvereinsstaaten auf Grund von Gewerbe-Legitimations-Karten zuge-
	        
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