Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

188 1864. 
zig, entsprechend dem Siamesischen Datum vom achten Tage des dritten Mondes 
im Jahre des Hahns, dem dritten des Jahrzehends und dem elften der gegenwär- 
tigen Regierung, im Jahre Eintausend Zweihundert und Drei und Zwanzig der 
Siamesischen bürgerlichen Zeitrechnung. 
(lIs) (gez.) Graf Enulenburg. 
(LS) (gez.) Krom-ma Lu-zang Wougsa Ti-raat Sen-nit. 
(lI) (gez.) Tschaupraja Sisuriwong Samuha Prakralahoom. 
(LS) (gez.) Tschaupraja Nawiwong Maha Kosatibodi. 
(L) (gez.) Tschaupraja Jommerat. 
(1s) (gez.) Praja Montri Prakralahoom Fainiie. 
  
  
W— 
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XXXV. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 13. December 1864, die Ertheilung eines 
Mivilegiums für A. Mosselmann Comp. zu Paris auf ein neues 
Verfahren, künstlichen Dünger aus thierischen Auswürfen oder ähnlichen 
befruchtenden Stoffen mi# fettem Kalk zu erzeugen. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi ist dem A. Mosselmann & Comp. 
zu Paris ein Privilegium auf ein neues Verfahren, künstlichen Dünger aus thie- 
rischen Auswürfen oder ähnlichen befruchtenden Stoffen mit fettem Kalk zu erzeugen, 
in der durch Beschreibung nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende 
Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung 
ertheilt, daß ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, dieses von ihm er- 
fundene Verfahren in Anwendung zu bringen. Dieses Privilegium ist jedoch als- 
dann als erloschen zu betrachten, wenn die Anwendung der fraglichen Erfindung 
in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen werden kann. 
Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der, nach der Bekanntmachung 
des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 1843 bei Er- 
theilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereins-Staaten zu beobach- 
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt. 
 
	        
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