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löhnungen, dann Protocollirungs-, Schreib- und Abschriftgebühren, Stempeltaxen,
sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtskassen
sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten dieser Art.
Art. 2.
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde nach
den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen, und gleich den anderen
durch die öffentlichen Kassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen und in
Ausgabe deecretiren zu lassen.
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschul-
digten Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein
soll, so wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der
Requisition erwachsenen Kosten der reguirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits
diese Kosten in die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und
geeigneten Falls zur Vereinnahmung decretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Ver-
pflichteten erlangt werden, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird.
Art. 3.
Die dergleichen Requisitionen betreffenden Korrespondenzen der Behörden sollen,
wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftsmäßigen Dienst-
siegel verschlossen sind, als Offizialsachen im Sinne von Art. 28 des Postvereinsver-
trags vom 18. August 1860, soweit dieses zulässig, behandelt, in keinem Falle aber
soll den Königlich Sächsischen Behörden Postgeld angesonnen werden.
Att. 4.
Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Nequisitionen in polizeilichen Unter—
suchungsfällen zur Anwendung kommen.
Art. 5.
Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug
gesetzt werden und vorläufig auf die Dauer von zwölf Jahren, vom 1. December d. J.
an gerechnet, dann aber so lange gültig sein, bis einer der beiden contrahirenden Theile
durch vorgängige einjährige Kündigung dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt
haben wird, gegenwärtige Vereinbarung außer Vollzug zu setzen.
Rudolstadt, den 4. November 1864.
(L. S.) Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
(gez.) v. Bertrab.
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