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1864.
en werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgeferligt
— Karten sollen von denjenigen Behörden ausgefertigt werden, welchen
konventionsmäßig die Ertheilung von Paßkarten zusteht.
Zur Vermeidung von Venvechselungen und Verfälschungen sollen die — für
alle Vereinsstaaten gleichmäßig herzustellenden — Karten nach Format und
Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene
Farbe tragen und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit
einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des
Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgt, ersichtlich macht.
2) In Preußen und Sachsen können nach der bestehenden Gesetigebung zur Zeit
mur solche Handelsreisende auf Grund des Artikels 18 der Zollvereins-Verträge
abgabenfrei zugelassen werden, welche entweder für ihre eigene Rechnung oder
für Rechnung eines Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungs-Cemmis
stehen, Geschäfte machen wollen. Die übrigen Vereinsregierungen dagegen
haben sich die Zusicherung ertheilt, vom 1. Januar 1864 ab gegenseitig auch
solche Handlungsreisende abgabenfrei zuzulassen, welche für mehr als ein Hand-
lungs-(Fabrik-) Haus Austräge besorgen.
Rudolstadt, den 8. Jannar 1864.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
v. Brrfrab.