Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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1864. 
en werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgeferligt 
— Karten sollen von denjenigen Behörden ausgefertigt werden, welchen 
konventionsmäßig die Ertheilung von Paßkarten zusteht. 
Zur Vermeidung von Venvechselungen und Verfälschungen sollen die — für 
alle Vereinsstaaten gleichmäßig herzustellenden — Karten nach Format und 
Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene 
Farbe tragen und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit 
einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des 
Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgt, ersichtlich macht. 
2) In Preußen und Sachsen können nach der bestehenden Gesetigebung zur Zeit 
mur solche Handelsreisende auf Grund des Artikels 18 der Zollvereins-Verträge 
abgabenfrei zugelassen werden, welche entweder für ihre eigene Rechnung oder 
für Rechnung eines Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungs-Cemmis 
stehen, Geschäfte machen wollen. Die übrigen Vereinsregierungen dagegen 
haben sich die Zusicherung ertheilt, vom 1. Januar 1864 ab gegenseitig auch 
solche Handlungsreisende abgabenfrei zuzulassen, welche für mehr als ein Hand- 
lungs-(Fabrik-) Haus Austräge besorgen. 
Rudolstadt, den 8. Jannar 1864. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Brrfrab.
	        
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