Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 
· 8. 3. 
In dem Art. 4 Aõ 4 wird nach den Worten 
„die Zahlungszeit kann“ eingeschaltet 
„für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und“ 
8. 4. 
Dem Art. 7 wird folgender Zusaß beigefügt: 
„das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben.“ 
. 5. 
Dem ersten Absatze des Art. 18 wird als Zusatz beigefügt: 
„Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung.“ 
S. 6. 
Dem Schlusse des Art. 29 wird hinzugefügt: 
„der Wechselinhaber ist berechtigt, in den 1 und 2 genannten Fällen auch 
von den Acceptanten im Wege des Wechselprocesses Sicherheitsbestellung zu 
fordern.“ 
8. 7. 
Der Art. 30 erhält folgenden Zusatz: 
„Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monaks gesehzt 
worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.“ 
Dem Art. 99 wird als Zusatz #üns. 
„Bei nicht domitilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechsel- 
rechts gegen den Aussteller weder der Prasentation am Zahlungstage, noch 
der Erhebung eines Protestes." 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 19. Februar 1864. 
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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