Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 25 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Efänstes Stüch von Jahrt 1864. 
  
4 KX. Gesetz, 
die Modificirung der F. F. 13 und 29 der Deposital -Ordnung vom 23. 
März 1855 betreffend, vom 28. Februar 1864. 
Wir Friedrich Günther, von Gotte5 Gnaden Fürst zu Schwarzburg . 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen Landtags 
die Vorschriften der §. S. 13 und 29 der Deposital-Ordnung vom 23. März 1855 
(Ges. Samml. 1855. S. 95) zu modificiren beschlossen und verordnen demgemäß 
was folgt: 
Art. 1. 
zu §. 13. 
Zur Legitimation eines Bevollmächtigten des Empfangs-Berechtigten genügt 
ausnahmsweise eine Privat-Vollmacht, wenn der Werth des hinauszugebenden Gegen- 
standes den Betrag von 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr. nicht übersteigt und der Deposital- 
behörde keine Bedenken gegen die Person des Bevollmächtigten oder sonst beigehen. 
Art. 2. 
zu K. 20. 
Die über die erfolgte Auszahlung oder Aushändigung eines Depositums aufge- 
nommenen Ausgabe-Protocolle oder ausgestellten Quittungen werden nicht in das 
Depositorium niedergelegt, sondern zu den Acten gebracht, aus denen der Ausgabebefehl 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 5. März 1864.
	        
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