Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 31 
Anwendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Be- 
nuhung der Anstalt hindern oder stören. 
S. 5. 
Als Begünstigung des Verbrechens ist es anzusehen und mit den durch das Straf- 
geset für die unterlassene Anzeige oder Verhinderung eines Verbrechens geordneten 
Strafen zu ahnden, wenn Jemand glaubwürdige Nachricht von dem Vorhaben einer 
Handlung der in dem §. 1 bezeichneten Art vor der Ausführung erhält und diese nicht 
durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit oder einer dadurch bedrohten Person zu ver- 
hindern sucht. 
8. 6. 
In Ansehung der durch das gegenwärtige Gesetz mit Strafe bedrohten Hand- 
lungen finden die in der Strafgesetzgebung ertheilten allgemeinen Vorschriften über 
Verbrechen und deren Bestrafung durchgängig Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 26. Februar 1864. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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