64 1864.
8. J.
Verfahren der Behörden.
Bei Eingang der Anmeldung hat die Behörde (§. 5) sofort zu erwägen, ob der
beabsichtigte Gewerbebetrieb nach gegenwärtigem Geseße concessionspflichtig oder an
Erfüllung besonderer Bedingungen geknüpft sei, nicht minder, ob dem Aufenthalte der
Anmeldenden an dem gewählten Orte ein in den Gesehen begründetes Hinderniß ent-
gegenstehe.
Ist Beides nicht der Fall, so ist dem Anmeldenden sofort über die erfolgte An-
meldung Bescheinigung zu erkheilen. Entgegengesetzten Falles sind dem Anmeldenden
ebenfalls ohne Verzug die von ihm vor Eröffnung seines Gewerbebetriebes zu erfüllen-
den Bedingungen unter Hinweis auf die gesetzlichen Strafen mitzutheilen.
8. 8.
Concessions-Gewerbe.
Eine Erlaubniß der zuständigen Behörde (Concession) ist erforderlich:
1) zum Betriebe von Gasthöfen, Speise= und Scant- Wirthschaften und zur
gewerbeweisen Vermiethung von Schlasstellen
2) zum Geschäftsbetriebe von Versicherungs= Gesellschaften aller Art und als
Versicherungsgesellschafts-Agent, sowie zum Betriebe von Auswanderungs-
vermittelungsgeschäften;
3) zum Geschästsbetriebe als Commissionair, Mäckler, Auctionator, Pfand-
leiher, Pfandvermittler und Trödler;
4) für Theater= und Schauspieler-Gesellschasten.
Die Concession zur gewerbeweisen Vermiethung von Schlafsstellen wird von dem
Verwaltungsamte, zu den übrigen Gewerben von der Regierung ertheilt.
5. 9.
Persönlichkeit der Concession.
Fede Concession ist persönlich.
Nur für Gasthöfe können auch Realconcessionen ertheilt werden.
S. 10.
Besondere Concessions-Bedingungen.
Die besonderen Bedingungen, an deren Beobachtung der Betrieb eines Con-
cessions-Gewerbes gebunden sein soll, sind von der Concessions-Behörde, sofern nicht