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für das betreffende Gewerbe allgemeine Bedingungen aiseeselt sind, bei Ertheilung
der Concession, welche schriftlich zu erfolgen hat, festzustellen.
Es dürfen jedoch keine anderen Bedingungen gestellt werden, als welche durch die
Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt und durch Interessen, deren
Wahrung in F. 46 vorgeschrieben ist, geboten werden.
8. 11.
Irde Concession kann zurückgezogen werden:
1) wenn der Concessionar die für Ertheilung der Concession vorausgesehte
persönliche Qualification verliert,
2) wemn die Behörde bei Ertheilung der Concession über wesentliche that-
sächliche Verhältnisse getäuscht worden ist,
3) wenn der Concessionar eine Concessions= Bedingung, deren Nichtersüllung
bei Ertheilung der Concession mit deren Verluste ausdrücklich bedroht
worden war, nicht erfüllt.
8. 12. .
Die Entscheidung über Zurückziehung einer Concession steht derjenigen Behörde
zu, von welcher dieselbe ertheilt worden ist. Gegen ihren Ausspruch ist einmaliger
Necurs in dem geordneten Instanzenzuge zulässg. Wird hiervon nicht binnen zehn
Tagen von Zeit der Eröffnung an Gebrauch gemacht, so tritt de Zurückziehung der
Concession in Kraft.
. §.13.
Gewerbebetrieb im Umherziehen. Hansir-Handel.
Eine Erlaubniß der zuständigen Verwaltungsbehörde bedarf ferner jeder Gewerbe,
betrieb im Umherziehen (einschließlich des Hausir= Handels). Als solcher wird im
Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen:
1) die Ausführung von Gewerbearbeiten durch ständige Gewerbetreibende oder
deren Arbeiter bei ihren Kunden (§F. 48), sowie das Austragen bestellter
Waaren;
2) das Anbieten von Leistungen;
5) das Umherführen von Erzeugnissen der Landwirthschaft, des Waldbaues,
des Garkenbaues, der Viehzucht, der Jagd und der Fischerei, von Bikctualien
und Brennmaterialien und gewissen anderen im Verordnungswege zu bezeich.
nenden gemeinen Verbrauchsgegenständen: