Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. (5 
für das betreffende Gewerbe allgemeine Bedingungen aiseeselt sind, bei Ertheilung 
der Concession, welche schriftlich zu erfolgen hat, festzustellen. 
Es dürfen jedoch keine anderen Bedingungen gestellt werden, als welche durch die 
Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt und durch Interessen, deren 
Wahrung in F. 46 vorgeschrieben ist, geboten werden. 
8. 11. 
Irde Concession kann zurückgezogen werden: 
1) wenn der Concessionar die für Ertheilung der Concession vorausgesehte 
persönliche Qualification verliert, 
2) wemn die Behörde bei Ertheilung der Concession über wesentliche that- 
sächliche Verhältnisse getäuscht worden ist, 
3) wenn der Concessionar eine Concessions= Bedingung, deren Nichtersüllung 
bei Ertheilung der Concession mit deren Verluste ausdrücklich bedroht 
worden war, nicht erfüllt. 
8. 12. . 
Die Entscheidung über Zurückziehung einer Concession steht derjenigen Behörde 
zu, von welcher dieselbe ertheilt worden ist. Gegen ihren Ausspruch ist einmaliger 
Necurs in dem geordneten Instanzenzuge zulässg. Wird hiervon nicht binnen zehn 
Tagen von Zeit der Eröffnung an Gebrauch gemacht, so tritt de Zurückziehung der 
Concession in Kraft. 
. §.13. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. Hansir-Handel. 
Eine Erlaubniß der zuständigen Verwaltungsbehörde bedarf ferner jeder Gewerbe, 
betrieb im Umherziehen (einschließlich des Hausir= Handels). Als solcher wird im 
Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen: 
1) die Ausführung von Gewerbearbeiten durch ständige Gewerbetreibende oder 
deren Arbeiter bei ihren Kunden (§F. 48), sowie das Austragen bestellter 
Waaren; 
2) das Anbieten von Leistungen; 
5) das Umherführen von Erzeugnissen der Landwirthschaft, des Waldbaues, 
des Garkenbaues, der Viehzucht, der Jagd und der Fischerei, von Bikctualien 
und Brennmaterialien und gewissen anderen im Verordnungswege zu bezeich. 
nenden gemeinen Verbrauchsgegenständen:
	        
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