Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

s 1864. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen soll an den in den S§. 13 und 14 im 
Betreff des Hausirhandels gegebenen Vorschriften nichts geändert werden. 
8. 21. 
Gewerbebetrieb Minderjähriger. 
Ein Gewerbe darf nach dem Tode des Gewerbetreibenden für Rechnung Minder- 
jähriger zum selbstständigen Gewerbebetriebe noch nicht berechtigter Erben fortbetrieben 
werden. 
Dasselbe gilt während der Dauer einer Curatel, sowie einer Nachlaß-Regulirung, 
8. 22. 
Geschäftsführer. 
Zu Leitung des Geschaftsbetriebes in den F. 21 erwähnten Fällen, sowie für 
Rechnung juristischer Personen ist ein Geschäftsführer zu bestellen, welcher, dafern nicht 
eine Nealconcession ertheilt worden ist, in den §§. 8 bis 17 behandelten Fällen der 
Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf und in den Fällen des §. 18 für seine 
Person die Befähigung nachzuweisen hat. 
Der Geschästsführer haftet persönlich für Beobachtung der gesetzlichen Bestim- 
mungen; die in diesem Gesetze angedrohten Strafen werden gegen ihn verfügt. Für 
Geldstrafen haftet der Gewerbsinhaber subsidiarisch. 
. §.23. 
Gewerbebetrieb durch Beamte 2c. 
Inwiefern Geistliche, Schullehrer, Civildiener, Gemeindebeamte und Militair= 
personen zu dem Gewerbebetriebe für sich und ihre Angehörigen der besonderen Ge- 
nehmigung ihrer Dienstbehörde, Ehefrauen der Zustimmung ihrer Ehemänner bedürfen, 
ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, bezüglich nach den bestehenden Dienstvorschriften, 
zu beurtheilen. 
S. 24. 
Gefährliche und belästigende Anlagen. 
Gewerbsanlagen, welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeit, oder wegen 
der dabei vorhandenen Möglichkeit von Explosionen, oder durch Entwickelung von 
Nauch, Dämpfen und Gasen, oder durch ihre sich dem Wasser beimischenden Abslüsse 
ihrer Umgebung gefährlich, oder auch nur durch den verbreiteten Geruch, Staub, oder
	        
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