s 1864.
Durch die vorstehenden Bestimmungen soll an den in den S§. 13 und 14 im
Betreff des Hausirhandels gegebenen Vorschriften nichts geändert werden.
8. 21.
Gewerbebetrieb Minderjähriger.
Ein Gewerbe darf nach dem Tode des Gewerbetreibenden für Rechnung Minder-
jähriger zum selbstständigen Gewerbebetriebe noch nicht berechtigter Erben fortbetrieben
werden.
Dasselbe gilt während der Dauer einer Curatel, sowie einer Nachlaß-Regulirung,
8. 22.
Geschäftsführer.
Zu Leitung des Geschaftsbetriebes in den F. 21 erwähnten Fällen, sowie für
Rechnung juristischer Personen ist ein Geschäftsführer zu bestellen, welcher, dafern nicht
eine Nealconcession ertheilt worden ist, in den §§. 8 bis 17 behandelten Fällen der
Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf und in den Fällen des §. 18 für seine
Person die Befähigung nachzuweisen hat.
Der Geschästsführer haftet persönlich für Beobachtung der gesetzlichen Bestim-
mungen; die in diesem Gesetze angedrohten Strafen werden gegen ihn verfügt. Für
Geldstrafen haftet der Gewerbsinhaber subsidiarisch.
. §.23.
Gewerbebetrieb durch Beamte 2c.
Inwiefern Geistliche, Schullehrer, Civildiener, Gemeindebeamte und Militair=
personen zu dem Gewerbebetriebe für sich und ihre Angehörigen der besonderen Ge-
nehmigung ihrer Dienstbehörde, Ehefrauen der Zustimmung ihrer Ehemänner bedürfen,
ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, bezüglich nach den bestehenden Dienstvorschriften,
zu beurtheilen.
S. 24.
Gefährliche und belästigende Anlagen.
Gewerbsanlagen, welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeit, oder wegen
der dabei vorhandenen Möglichkeit von Explosionen, oder durch Entwickelung von
Nauch, Dämpfen und Gasen, oder durch ihre sich dem Wasser beimischenden Abslüsse
ihrer Umgebung gefährlich, oder auch nur durch den verbreiteten Geruch, Staub, oder