ro 1864.
in denen alle oder einzelne der §. 24 erwähnten Anlagen gar nicht oder nur unter
geeigneten Beschränkungen errichtet werden dürfen.
Die bereits bestehenden Vorschriften dieser Art bleiben in Krast.
8. 26.
Verfahren bei der Genehmigung.
Vor Ausführung einer der im F. 24 bezeichneten Anlagen ist die Genehmigung
bei der zustindigen Behörde unker Einreichung der nöthigen Silnationspläne, Bau-
zeichnungen und Erläuterungen spiuche
8. 2
Forisetzung.
Die Behörde (§. 26) hat ohne Zeitverlust unter Zuziehung Sachverständiger
zu prüfen, ob die Anlage an dem angegebenen Orte und in der gebetenen Weise den
etwa vorhandenen besonderen Vorschriften (F. 25) widerspricht, oder sonst mit Ge-
fabren für Gesundheit oder Leben, oder anderen aus sicherheits= oder wohlsahrts-
polizeilichen Gründen nicht zu duldenden Nachtheilen für die Umgebung oder die zu
beschäftigenden Arbeiter verbunden ist. Ist dieses mit Bestimmtheit zu bejahen, so
ist die Genehmigung unter Angabe der Gründe zu versagen. Gegen diese Versagung
steht dem Ansuchenden Recurs zu.
§. 28.
Fortsetzung.
Ist aus der Prüfung nach §. 27 die Unzulässigkeit der Anlage nicht sofort er-
kennbar, so hat die Behörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten
Blatie die Absicht des Gesuchstellers bekannt zu machen und Jedermann aufzufordern,
innerhalb einer für alle nicht auf Privat-Rechtstiteln beruhenden Einsprüche prä-
clusiven Frist von vier Wochen etwaige Eimvendungen anzubringen.
S. 29.
Fortsetzung.
Die mit Ablauf der §. 28 gesetzten Frist zu fassende Entschließung der Behörde
ist dem Unternehmer und dem Widersprechenden bekannt zu machen. Beiden Theilen
steht binnen zehntägiger ausschließlicher Frist hiergegen Rekurs zu.
§S. 30.
K v st en.
Die baaren Auslagen, welche durch die Bekanntmachung und das weitere Ver-