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fahren entstehen, fallen dem Unternehmer, diejenigen Kosten aber, welche durch unbe-
gründete Einwendungen erwachsen, dem Widersprechenden zur Last. Die Entschließung
ist zugleich auf den Kostenpunkt zu erstrecken.
8. 31.
Erlöschen der Genehmigung.
Die nach diesem Verfahren ertheilte Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen
einem Jahre nach Ertheilung derselben die Ausführung der Anlage begonnen wor-
S. 32.
Folgen der ertheilten Genehmigung für spätere Einwendungen.
Ist eine Anlage nach Beobachtung dieses Verfahrens von der zuständigen Ver.
waltungsbehörde genehmigt und unter Beachtung der dabei gestellten Bedingungen
ausgeführt worden, so kann von den Gerichten später wegen Belästigung oder brein-
trächtigter Nutzbarkeit fremden Eigenthums nicht mehr auf Aenderung oder Beseili-
ung der Anlage, sondern nur auf Entschädigung erkannt werden.
8. 33.
Folgen der Zuwiderhandlung.
Wer ohne Genehmigung eine der im §. 24 gedachten Anlagen ausführt, ist ge-
halten, wenn sich bei der nachher anzustellenden Erörterung und bezüglich Nachholung
des §. 20 ff. vorgeschriebenen Verfahrens ergiebt, daß die Anlage unzulässig ist, die
zu Beseitigung der Gefahren und Nachtheile (§. 27) nothwendigen Veränderungen
auf seine Kosten auszuführen, oder wenn dieses nicht möglich, oder die Anlage nach
den im §. 25 vorbehaltenen besonderen Vorschriften an dem betreffenden Orte über-
haupt nicht statthaft ist, auf Anordnung der Behörde, oder auf Antrag des Ver-
lebten die Anlage ohne Entschädigung wieder zu beseitigen.
Dasselbe tritt ein, wenn die Anlage zwar genehmigt, aber von dem Unternehmer
den bei der Genehmigung gestellten Bedingungen für Ausführung der Anlage nicht
nachgekommen worden ist.
5. 34.
Beurtheilung nach der Genehmigung sich zeigender Uebelstände.
4 Einrichtungen, welche zur Beseitigung von Uebelständen für die Umgebung
rücksichtlich des Betriebes von Gewerbsanlagen überhaupt, oder einzelner Gattungen
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