Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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derselben in Folge technischer Erfahrungen von der Regierung bezüglich dem Ministerium 
angeordnet werden, hat der Besiher der Anlage auf seine Kosten auszuführen. 
Zeigen sich dagegen nach Inbetriebsetzung einer unter 8. 24 fallenden, aber in 
Gemähheit von §§. 26 bis 29 genehmigten und vorschriftsmähig ausgeführten Anlage 
Gefahren und Nachtheile (§.27) für die Umgebung, welche durch Einrichtungen vorge- 
dachter Art nicht zu beseitigen sind, so kann der Unternehmer auf Antrag der Ge- 
meinde oder des Staats, wenn sich die Nothwendigkeit dazu ergiebt, ebenfalls zu Ver- 
änderungen und sogar zu gänzlicher Beseitigung der Anlage angehalten werden, er 
hat aber dann Anspruch auf volle Entschädigung. 
Eine solche fällt nur dann weg, wenn dem Unternehmer nachgewiesen wird, daß 
er bei Vorlegung der Unterlagen, auf welche hin die Genchmigung zu der Aulage er- 
theilt worden ist, wesentliche Umstände verschwiegen oder die Behörde getäuscht hat. 
Die Entschädigung ist bei vorliegendem Antrage der Gemeinde aus der Ge- 
meindecasse, bei einem Antrage Seitens des Staats aus der Staatscasse zu gewähren. 
Bei dringenden Gefahren für die Umgebung oder das Gemeinwohl kann die einst- 
weilige Einstellung des Betriebes angeordnet werden. Solchen Falles steht unter den 
vorgedachten Voraussehungen dem Unternehmer ein gleicher Anspruch auf Entschädigung 
zu, dafern die einstweilige Einstellung nicht dadurch nothwendig geworden ist, daß der 
Unternehmer die angeordneten Einrichtungen und bezüglich Veränderungen nicht aus- 
geführt hat. " " 
S. 35. » 
Ueber die Frage: ob nach §. 34 der Besitzer zu Veränderungen oder gänzlicher 
Beseitigung einer Gewerbsaulage oder zu Einstellung des Betriebes verpflichtet sei, 
antscheidet die Regierung und auf eingewendete Berufung endgültig das Ministerium 
mit Ausschluß des Nechtsweges. Die Einlegung der Berufung ist an eine zehntägige 
ausschließliche Frist gebunden. Bei angeordneter Betriebseinstellung hat die Berufung 
keine aufschiebende Wirkung. 
Wegen Feststellung der für Beseitigung oder Veränderung einer Gewerbsanlage 
zu leistenden Entschädigung sindet das in den S§. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 
5. Februar 1840 (G.-S. 1840 S. 40) und im §. 3 des Gesetzes vom 9. August 
1861 (G.-S. 1861 S. 120) geordnete Verfahren analoge Anwendung. « 
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den im §. 34 für deren Wegfall aufgestellten Gründen bbestritten, so ist diese Frage
	        
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