Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

t 1863. 
tragen in gleicher Weise geniehen, wie die Niederländischen Unterthanen, und ohne, 
wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer, irgend einem Abzuge oder einer Steuer, welche 
nicht auch von Inländern zu bezahlen wäre, unterworfen zu sein. 
2) Bei der Ausfuhr von Vermögen, welches, unter welchem Titel es auch sei, von 
Unterthanen des Fürstenthums Schwarzburg= Nudolstadt in den Niederländischen 
Staaten erworben ist, soll weder Abzugs: noch Nachsteuer, noch irgend eine Abgabe 
erhoben werden, welcher die Inländer nicht auch untenworsen wären. 
3) Die unter 2) eswähnte Aufhebung erstreckt sich nicht allein auf die durch die 
Staatscasse zu erhebenden Abzugsgesälle, sondern auch auf alle Abzugsgelder, deren Er- 
hebung einzelnen Individuen, Gemeinden oder öffenklichen Stiftungen zustehen würde. 
Gegenwärtige Erklärung soll gegen eine ähnliche Ausfertigung des Staats- 
ministers von Bertrab im Namen der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von 
Schwarzburg-Rudolstadt ausgewechselt werden. 
So geschehen und unterzeichnet in Haag den 29. October 1863. 
Der Minister der auswärligen Angelegenheiten Seiner Majeslät des Königs 
der Niederlande 
P. van der Maesen * Sombreff. 
— — 
. HL. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 4. Jannar 1864, betreffend den zwischen den Staaten des deutschen 
Zoll= und Handels-Vereines einerseits und der Republik Chili andererseits ab- 
geschlosseuen Frcuwschafts-; Handels= und Schiffahrts -Vortrag. 
Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Hawels= Vereines einer- 
seits und der Republik Chili andererseits unterm 1. Februar 1862 ein Freundschafts., 
Handels- und Schifffahrts-Vertrag abgeschlossen und derselbe hierauf gegenseitig rati- 
fieirt worden ist, so wird dieser Vertrag hinsichtlich seines deutschen Textes hiermit zur. 
öffentlichen Kennlniß gebracht. 
Rudolstadt, den 4. Januar 1864. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrakb.
	        
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