Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

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nehmers unterliegt keiner Beschränkung. Ebenso wenig die Vereinigung verschiedener 
Gewerbetreibender zu gemeinschaftlichem Gewerbebetriebe. So weit hierbei nach 5s. 8 
und 18 persönliche Qualification in Frage kommt, ist erforderlich, daß wenigstens einer 
der Gesellschafter oder der nach §. 22 anzunehmende Geschästsführer dieselbe besite. 
Bei Concessionsgewerben muß die Zmim der Concessionsbehörde hinzutreten. 
» 8. 50. 
Wegfall der Taxen. 
Taxen für Preise von Gewerbs-Producten, Waaren oder Dienstleistungen, auch 
sir Löhne sind, außer bei den in S.8 unter 2 genannten Agenten und den in 8. 8 unter 
3, §. 15 unter 1, §§. 16 und 17 genannten Gewerben, unzulässig. 
Ausnahmen können in besonderen Fällen für Bedürfnisse des nothwendigen täg- 
lichen Unterhalts an einzelnen Orten und auf besiimmte Zeit eingeführt werden und 
unterliegen der Genehmigung der Regierung. 
Rücksichtlich der Regelung der Satz- Verkufopreife bewendet es bei den deshalb 
bestehenden besonderen Bestimmungen. 
Bäcker, Fleischer, Gast= und Schankwirthe können durch polizeillche Verfügung 
angehalten werden, ihre Preise in ihren Gewerbs-Localen auszuhängen. 
§. 51. 
Beschlüsse für Preise und Löhne. 
Beschlüsse von Gewerbetreibenden oder gewerblichen Corporationen über festzu- 
batne Fleiche Preise und Löhne haben für die Theilnehmer derselben keine verbindliche 
Kraft. 
Sind zugleich Verabredungen über physische oder moralische Zvangsmittel 
gegen Nichtbeitretende oder Zurücktretende getrofsen, so verfällt, wenn nicht die Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung leiden, jeder Theilnehmer in eine Straft 
bis zu 525 Fl. = 300 Thlr. oder 8 Wochen Gefängniß. 
8. 52. 
Marktverkehr. 
Die Erlaubnih zur Abhalbung von Märkten bleibt von der Genehmigung des Mi- 
nisteriums abhängig. 
Der Verkehr auf denselben ist durch Markt-Ordnungen zu regeln. Bei dieser di- 
gelun ist allen Marktbesuchern binsichtlich des Kaufes und Verkaufes Fleiche Berech- 
Ugung zu gewähren. 
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXV. 13
	        
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