Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 2 
Nichtbeachtung vuebender Vorshrt hat das Verbot fernerer Beschäftigung schulpflich 
tiger Kinder zur Folge. 
Bei dennoch fortgesetzter Beschäftigung schulpflichtiger Kinder tritt gleiche Strafe, 
wie im §. 53 geordnet, ein. 
8. 55. 
Arbestsverträge Unmündiger. 
Unmündige bedürfen, dafern sie nicht etwa bereits mit ausdrrücklicher oder still- 
schweigender Einwilligung ihrer Aeltern und Vormünder in der Lage sind, ihr Fort- 
kommen selbst suchen zu müssen, zu Abschließung eines Arbeitsvertrags der Einwilli- 
Gung des Vaters oder Vormundes. 
War die Eimvilligung nicht auf bestimmte Zeit beschränkt, oder ausdrücklich nur 
auf einen bestimmten Arbeitgeber gerichtet, so bedarf es zum Abschluß weiterer Arbeits- 
verträge mit Unmündigen keiner erneuerten Einwilligung des Vaters oder Vormundes, 
vielmehr haben die mit solchen Unmündigen später abgeschlossenen Arbeitsverträge sammt 
allen daraus entspringenden Ansprüchen und Forderungen volle rechtliche Gültigkeit. 
In Streitigkeiten, welche über nach Vorstehendem durch unmündige Arbeiter gültig 
geschlossene Arbeitsverträge entstehen, können unmündige Arbeiter auch ohne Vater 
ode#r Vormund vor Gericht handeln. 
§S. 56. 
Kündigung. 
Wein über die Kündigungszeit nichts Anders verabredet oder in Fabrik-Ord- 
nungen (§. 66) festgesetzt ist, gilt die in dem betrefsenden Gewerbe an dem Orte üb- 
liche Auslohnungsfrist auch als Kündigungsfrist dergestalt, daß beiderseits nur von 
Lohntag zu Lohntag gekündigt werden kann. 
8. 57. 
Entlassung der Arbeiter ohne Kündigung. 
Ohne Rücksicht auf Kündigungefrist darf der Arbeiter, soweit nicht der Arbeitsver- 
thält, sofort entlassen werden: 
* wenn. er sich ein Verhalten zu Schulden kommen läßt, welches zur polizei- 
lichen Ausweisung eines Auswärtigen berechtigt, oder wenn er wegen Ver- 
letzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit nach Art. 320 des Staasgesetzuches 
verurtheilt wird; 3.
	        
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